Dann ist das mein Risiko, weil ein Streik (zum Begriff bei Wikipedia) nicht persönlicher Natur ist, sondern zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Es gilt also der einfache Grundsatz: „Kein Lohn ohne Arbeit“. Mit anderen Worten: Jeder Arbeitnehmer ist gehalten, für pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz selbst Sorge zu tragen. Es gelten die gleichen Regeln wie etwa bei schlechtem Wetter. Denn Streik ist genauso wie Schlechtwetter keine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 616 BGB.

Der Arbeitnehmer muss sich folglich so organisieren, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Daher muß er ggf. früher aufstehen oder auch ein anderes Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften zu nutzen.

Und falls es trotz aller Anstrengungen einfach nicht pünktlich klappen kann mit dem Arbeitsantritt ? Dann sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über mögliche Verspätungen umgehend unterrichten. Sonst drohen Abmahnungen oder aber auch Schadenersatzansprüche.

Und wer zahlt zum Beispiel das Taxi, das der Arbeitnehmer genommen hat, um pünktlich zu sein? Das zahlt der Arbeitnehmer. Es gibt jedoch auch Arbeitgeber, die dies übernehmen; alles eine Frage der vorherigen Absprache.

Oft lässt sich die Frage der Lohnzahlung wegen streikbedingter Verspätungen mit dem Arbeitgeber einvernehmlich klären. Denn viele Unternehmen verfügen über flexibele Arbeitszeiten oder Arbeitszeitkonten. Andere Unternehmen sind bereit, die versäumte Zeit nacharbeiten zu lassen. Und letztlich bleibt dem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit, für die Zeit des Streikes Urlaub zu beantragen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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