Aufhebungsvertrag für leitende Angestellte

Leitende Angestellte haben es nicht leicht, schon gar nicht bei der Trennung vom Unternehmen. Beim Aufhebungsvertrag geht zwar alles nach den normalen Regeln, aber als leitender Angestellter hat man einen schwächeren Kündigungsschutz und muss daher vielleicht nachgiebiger sein als jemand, der tariflich unkündbar ist. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Aufhebungsverträge von leitenden Angestellten nicht schlechter dotiert sind, im Gegenteil. Die Rechtslage bei der Frage, ob Einschränkungen beim Kündigungsschutz bestehen, ist nämlich meistens mindestens vage. Meistens ist der leitende Angestellte aber kein leitender Angestellter im Sinne des § 14 KSchG. Eine Trennung ist daher für den Arbeitgeber auch nicht leichter möglich. Leitende Angestellte haben meistens individuellere Regelungen in den Arbeitsverträgen vereinbart, so dass auch auf den Aufhebungsvertrag besondere Sorgfalt verwendet werden muß, damit nichts übersehen wird. Streit bei Bonus und Zielen sollte man durch klare und endgültige Regelungen vermeiden, gleiches gilt für die Privatnutzung von Dienstwagen und Mobiltelefon. Die Position „Outplacement“ wird zunehmend wichtiger, das Zeugnis sollte einvernehmlich geregelt werden, ebenso wie die Option, vorzeitig eine neue berufliche Chance wahrnehmen zu können. Leichter haben es leitende Angestellte nur bei der Arbeitsagentur. Das Bundessozialgericht macht es leitenden Angestellten leichter, sich per Aufhebungsvertrag zu lösen. Anders als bei Tarifangestellten und AT-Angestellten gibt es bei Aufhebungsverträgen leitender Angestellter regelmäßig keine Sperrzeit.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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