Das Bundesverwaltungsgericht hat bekanntlich im Februar 2009 entschieden, dass die Altersgrenze nach der Laufbahnverordnung in NRW rechtswidrig ist und die LVO für nichtig erklärt. Die daraufhin zahlreich gestellten Anträge auf Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern, die die Altersgrenze bereits überschritten hatten, lehnt die Bezirksregierung trotzdem in vielen Fällen ab. Begründung: Die neue Laufbahnverordnung sei anzuwenden, die neue Altersgrenze 40 sei im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten. Ein Fall der Rückwirkung einer Verordnung also. Zur Zeit läßt die GEW durch ein Rechtsgutachtens des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Prof. Dr. Helmut Schnellenbach, prüfen, ob die neue Rechtslage maßgeblich ist oder ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Es wird mglw. auch um Frage gehen, ob die Betroffenen Vertrauensschutz geniessen,

Die Laufbahnverordnung vom 30.6.2009 ist  am 18.7.2009 in Kraft getreten, also in den meisten Fällen nach der Antragstellung.

Aber auch ansonsten gibt es durchaus Chancen, die Altersgrenze zu kippen, weil damit zu rechnen ist, dass der EuGH sich bald mit einem ersten Fall befassen wird. Wenn der Bescheid nicht angegriffen wird, steht die Bestandskraft einer Verbeamtung entgegen. Auf der anderen Seite sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens auch nicht gering, so dass vermutlich nur die rechtsschutzversicherten Antragsteller klagen werden.

Wieder ein Fall, der zeigt, dass das Recht haben nicht immer das Problem ist. Sondern das Recht bekommen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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