Amtsangemessene Beschäftigung auch für Beamte der Telekom

Beamte der Telekom („Vivento“) dürfen nicht in einen Stellenpool abgeschoben („versetzt“) werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag (BVerwG vom 18.09.2008 – Aktenzeichen 2 C 3.07 und 2 C 8.07, 2 C 126.07).  Die Praxis bei der Telekom, die Beamten nach Art von Leiharbeitnehmern zu verschiedenen Berliner Dienststellen abzuordnen oder bei Beschäftigungslosigkeit fortzubilden oder umzuschulen, sei verfassungswidrig. Das ist bereits die zweite Schlappe für die Telekom bezüglich des Umgangs mit den Beamten vor dem Bundesverwaltungsgericht (Juracity berichtete). Ausserdem habe die Telekom den Personalrat bei den Versetzungen zu Unrecht nicht beteiligt (Pressemitteilung zu 2 C 3.07 und 2 C 8.07). Ein Beamter, der amtsangemessen beschäftigt werden will, sei nicht verpflichtet, sich auf Stellen bei der Telekom oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben. Kommt er einer entsprechenden Weisung nicht nach, darf er deswegen nicht gemaßregelt werden (Pressemitteilung zu 2 C 126.07).

Jeder Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Das gilt auch für Beamte bei Postnachfolgeunternehmen wie der Telekom /Vivento und der Deutschen Post AG.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.