Altersteilzeit wird Beamten nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Hierzu gehört in der Regel, daß die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt. Ob eine Personalüberhang unter Verweis auf die Erhebungen nach Pebb§y dargelegt werden kann, wird u.a. in dem Urteil des VG Lüneburg vom 28.11.2007 – 1 A 27/07 – thematisiert.

Ein Justizhauptwachtmeister beantragte zuletzt im Oktober 2006 Altersteilzeit im Blockmodell. Der Bezirkspersonalrates stimmte zu, der Dienstherr lehnte ab. Begründet wurde diese Ablehnung damit, daß auch das AGG eine Ungleichbehandlung von Angestellten und Beamten nicht erfaße und nach dem niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) Alterteilzeit von einer Ermessenentscheidung abhägt und voraussetzt, daß durch die Gewährung ein Beitrag zum Abbau eines Personalüberhanges beiträgt. Ein solcher Personalüberhang läge nicht vor.

In seiner hiergegen gerichteten Klage verwies der Kläger darauf, daß in allen Berufsgruppen außerhalb des einfachen Dienstes Altersteilzeitz gewährt würde. Soweit also auch jüngeren Justizangestellte und Staats- und Amtsanwälten Altersteilzeit gewährt würde, werde er demgegenüber diskriminiert. Nach § 22 AGG müße der Dienstherr eine Diskriminierung widerlegen. Aus den Personalbedarfsberechnungen des Dienstherrn (Pebb§y) ergebe sich, daß die Beschäftigten im einfachen Dienst nicht voll ausgelastet seien, was einen Personalüberhang im gesetzlichen Sinne illustriere.

Das VG Lüneburg wies die Klage ab.

Soweit der Kläger auf eine Überbesetzung des einfachen und mittleren Dienst hinweise und Bezug auf Pebb§y-Zahlen nehme, reiche dies für die Annahme eines Personalüberhangs nicht aus, weil es sich hierbei um Durchschnittszahlen handele, die häufig nicht der realen Belastungssituation entsprächen. Die Pebb§y-Studie merke selbst an, daß das Zahlenmaterial für den einfachen Dienst nicht ohne weiteres als Richtschnur für die Ermittlung des tatsächlichen Arbeitskräftebedarf geeignet sei. Es bedürfe vielemehr der konkreten Betrachtung der Dehörde, bei der der Kläger beschäftigt sei. Der Kläger selbst habe zudem in den vergagenen Jahren auf seine Überlastung hingewiesen und um Entlastung gebeten. Die Verweigerung der Altersteilzeit diene damit einer vernünftigen Personalwirtschaft und werde der Belastungssituation in der Dienststelle des Klägers gerecht.

Ein Verstoß gegen das AGG sei nicht ersichtlich, weil nach Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG v. 27. November 2000 eine Ungleichbehandlung in Bezug auf das Alter des Klägers gerechtfertigt sein könne. Altersungleichbehandlungen können hiernach bei objektiver und angemessener Ausgestaltung und bei Verfolgung eines billigenswerten Ziels zulässig sein. Die andere Behandlung von Justizangestellten stelle nicht per se eine Ungleichbehandlung dar. Auch das AGG verlange keine allgemeine „Gleichmacherei“ zwischen Beamten und Angestellten.

Fundstelle: Urteil des VG Lüneburg vom 28.11.2007 – 1 A 27/07 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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