Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 08.10.2007 – 5 ME 315/07 – klargestellt, daß im Rahmen der Zurückforderung von Versorgungsbezügen durch Aufrechnung mit Versogungsbezügen ebenso wie im Falle der Rückforderung duch Forderungsbescheid eine Billigkeitsabwägung vorgenommen werden muß .

Aufrgund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhielt ein Beamter Versorgungsbezüge. Im Rahmen derer Festsetzung war er darauf hingewiesen worden, anderweitigen Verdienstes anzuzeigen. Hierauf wurde er auch erneut hingewiesen, nachdem er eine geringfügige Beschäftigung aufnahm und dies angezeigt hatte. Der Beamte verlangte dann wiederholt die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes. Da er bei diesen Anträgen einen aktuellen Versicherungsverlauf beifügte, nahm der Dienstherr Ermittlungen auf, um festzustellen, welche Einkünfte der Ruheständler seit seiner Pensionierung erzielt hatte.

Im April 2007 forderte der Dienstherr dann gemäß § 53 BeamtVG für die Zeit seit der Versetzung in den Ruhestand überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von € 22.588,54 zurück. Der Beamte erhielt Gelegenheit sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern, damit eine Ratenzahlung geprüft werden könne. Außerdem kündigte der Dienstherr an, zunächst einen pfändbaren Betrag von 129,40 € mit dem Folgemonat bereits mit den Versorgungsbezügen aufzurechnen und einzubehalten. Die Festlegung einer höheren Tilgungsrate bleibe angesichts des vermutlich vosätzlichen Unterlassens der Anzeige der Nebenverdienstes vorbehalten.

Der Ruheständler legte hiergegen Widerspruch ein und verwies auf dessen aufschiebende Wirkung. Er begründete den Widerpsruch vor allem damit, daß der Aufrechnung nicht die erforderliche Billigkeistentscheidung vorausgegangen sei. Der Dienstherr hingegen vertrat die Auffassung bei der Aufrechnungserklärung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, gegen die der Widerpruch keinen Suspensiveffekt entfalte.

Daraufhin beantragte der Beamte im vorläufigen Rechtsschutzes, daß der Dienstherr im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den einbehaltenen Betrag auszuzahlen und auch künftig nicht weiter einzubehalten. Außerdem beantragte er hilfsweise die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen bzw. festzustellen. Das angerufene VG versagte vorläufigen Rechtschutz, so daß der Antragsteller Beschwerde einlegte.

Auch die Beschwerde blieb erfolglos.

Das OVG Lüneburg wies darauf hin, daß der Antragsteller einen Erstattungsanspruch nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen unterbliebener Anrechnung von Nebeneinkommen auf die Versorgungsbezüge nicht in Frage gestellt hatte. Ob der Dienstherr einen Rückforderungsanspruch durch Rückforderungsbescheid, Leistungsklage oder Aufrechnung umsetzt, stehe ihm zur Auswahl.

Im Falle der Aufrechnung sei ein Verwaltungsakt in Gestalt eines Rückforderungsbescheides nicht notwendig. Dem Antragsteller sei allerdings beizugeben, daß die Behörde im Falle einer Aufrechnung mit Versorgungsbezügen dann aber die Billigkeitsentscheidung, die sonst im Rahmen eines Rückforderungsbescheides auch hätte angestellt werden müssen, gleichwohl anstellen muß.

as OVG war aber der Aufassung, daß eine solche Billigkeitsentscheidung angestellt worden war. Der Dienstherr habe angekündigt, daß der Ruheständler grundsätzlich mit einer höheren Tilgungsrate nach dem Abschluß des Anhörungsverfahrens noch rechnen müsse und daß bis dahin ein geringere Rate festgelegt werde. Daß die Aufrechnung in Höhe des pfändbaren Betrages zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Ruheständlers führe, habe dieser nicht dargelegt. Das aus anderen Gründen die Aufrechnung mit einem geringeren Betrag angezeigt gewesen wäre, sei vor allem deswegen zweifelhaft, weil der Antragsteller wiederholt auf seine Anzeigepflichten hingewiesen war, diese nicht eingehalten hatte und damit die Überzahlungen allein verursacht hatte.

Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 08.10.2007 – 5 ME 315/07 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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