Die Sanktionen, die aus einem Disziplinarverfahren folgen können, reichen weit – bis in den Ruhestand des Beamten. Denkbare Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind nach § 5 BDG oder z.B. § 5 LDG NRW die Kürzung des Ruhegehalts bis hin zur Aberkennung. Das BVerfG hat jetzt die Verfassungsbeschwerde eines Ruhestandsbeamte gegen Aberkennung des Ruhegehalts nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer war zu seiner aktiven Zeit stellvertretender Leiter einer Führerscheinstelle. Bereits im Jahr 1989 – also weit vor seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Jahr 2001 – wurden gegen ihn und weitere Beamte Ermittlungen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, der Strafvereitelung, der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrerlaubnissen auf- und der Beamte vorübergehend sogar in U-Haft genommen.

Das Strafverfahren, daß wegen einer schwerwiegenden Erkrankung des Beamten unterbrochen worden war, wurde 2003 wegen Verjährung eingestellt. Das bis 2002 ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde aber weiter betrieben und mündete 2005 in einer Aberkennung des Ruhegehalts. Der Dienstherr begründete dies mit dem Umstand, daß der Ruhestandsbeamte 1988 gegen Zahlung von 10.000 DM rechtswidrig eine Fahrerlaubnis wiedererteilt haben soll. Rechtsmittel des Beamten gegen die Disziplinarklage blieben erfolglos, so daß er Verfassungsbeschwerde erhob.

Diese wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Karlsruher Richter keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu erkennen vermochten. Die mit dem Disziplinarverfahren befaßten Gerichte hätten sich in nicht zu beanstandender Weise mit be- und entlastenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ihre Entscheidungen nachvollziehbar begründet.

Fundstelle: Pressmitteilung Nr. 112/2007 des BVerfG vom 22. November zum Beschluß vom 29.10.07 – 2 BvR 1461/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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