Das Verwaltungsgericht Koblenz befaßt sich in seinem Urteil vom 22. Juni 2007 – 6 K 1937/06.KO – mit einem klassischen Problem des Versorgungsrechts: der „Versorgungsehe“. Ein an Lungenkrebs erkrankter Polizist hatte 24 Tage vor seinem Ableben seine Lebensgefährtin geehelicht. Die Oberfinanzdirektion verweigerte der Witwe daraufhin Witwengeld, weil sie die Auffassung vertrat, es liege eine Versorgungsehe vor.

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI ist das Vorliegen einer Versorgungsehe indiziert, d.h. es wird vermutet, dass ein Eheschluß nur dazu diente, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, der Ehegatte also innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung verstirbt.

Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der überlebende Ehepartner kann also diese Vermutung widerlegen.

Die Vermutung ist widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die gesetzliche Rentenversicherung kann sich in Bezug auf die Auslegung, wann besondere Umstände vorliegen, die die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen, an der zum Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – bzw. zur Reichsversicherungsordnung (RVO) und zum Bundesversorgungsgesetz – ergangenen Rechtsprechung orientieren. Als besondere Umstände des Einzelfalles werden u.a. folgende Fälle angesehen:

● Vorhandensein gemeinsamer Kinder,

● Heirat erfolgt zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Versicherten, sofern mit dem Ableben auf absehbare Zeit nicht zu rechnen war.

Legitim ist auch der Wille eines Eheschließenden, sich durch die Heirat die nötige Betreuung und Pflege für eine Krankheit zu verschaffen bzw. der Wille des anderen Eheschließenden, dem kranken Versicherten durch die Heirat die nötige Betreuung und Pflege zukommen zu lassen. Der vorrangige Wunsch des Versicherten, seine persönliche Situation durch Eheschließung zu verbessern, ist eine ebenfalls eine billigenswerte Intention, die sogar etwaige andere Beweggründe der Witwe zurücktreten lassen. Zu den von der bloßen Versorgungsabsicht zu differenzierenden Beweggründen gehört auch etwa der Wunsch, künftig nicht mehr allein zu sein, also die Angst vor der Einsamkeit. Die Dauer nichtehelicher gemeinsamer Lebensführung oder die Dauer einer Beziehung kann ein Indiz für die Eingehung einer bloßen Versorgungsehe sein. Im Umkehrschluss wird man aber eine jahrzehntelange eheähnliche Gemeinschaft, der Erwerb und das Bewohnen eines gemeinsamen Grundstücks und die langjährige Verlobung als starkes Indiz gegen den Eingang einer Versorgungsehe werten müssen.

Die Witwe wandte im Vor- und Klageverfahren ein, daß sie mit dem Verstorbenen bereits zehn Jahren zusammengelebt hatte und immer gemeinsamer Wunsch gewesen sei, schon früher zu heiraten. Der Eheschluß sei aus verschiedenen Ursachen immer wieder verschoben worden. Vordringleiches Motiv der Eheschließung auch nach Diagnose der schweren Erkrankung sei, gewesen, daß man sich durch das Ehebündnis zur Zusammengehörigkeit auch über das Ableben des Beamten hinaus bekennnen wollte.

Das empfanden die Verwaltungsrichter als glaubhaft und bewerten außerdem zu Gunsten der Klägerin, daß der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern nicht groß war. Die Berufung an das OVG Rheinland-Pfalz ist allerdings zugelassen.

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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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