Wie Juracity bereits berichtete, hat der 6. Senat des OVG NRW die Einschränkung der Beihilfe durch die sog. Kostendämpfungspauschale für unzulässig erklärt. Damit war das OVG den Verwaltungsgerichten in Koblenz und Hamburg gefolgt. Gestern war nun der 1. Senat des OVG NRW (Az.: u.a. 1 A 4955/05) mit der Frage befaßt.

Der 1. Senat des OVG hatte zunächst die Kürzung für 1999 nicht beanstandet und damit seinerzeit die Zustimmung des BVerwG gefunden. Nun folgt der 1. Senat auch dem 6. Senat und sieht durch die Abzüge der Kostendämpfungspauschale den verfassungsrechtlichen Rang der Beamtenfürsorge ab 2003 verletzt weil sich die Alimentation von Beamten und Richtern nunmehr am untersten Rand des verfassungsmäßig Zulässigen bewege. Jede weitere Kürzung wäre von daher eine fürsorgewidrige und damit verfassungswidrige Unteralimentation der Staatsdiener.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Spannung wie das BVerwG diese Frage nun sehen wird, bleibt spannend.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: jurion.de

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