Nach der Pressemitteilung Nr. 103/2007 vom 18. Oktober 2007 hat das BVerfG durch Beschluss vom 28. September 2007 – 2 BvL 5/05; 2 BvL 6/05; 2 BvL 7/05 – eine Vorlage des VG Düsseldorf wegen der Kürzung des Weihnachtsgeldes für Beamte in NRW im Jahre 2003 für unzulässig befunden.

Hintergrund der Vorlage war folgender: Im November 2003 trat in NRW das Sonderzahlungsgesetz in Kraft, das für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 7 eine Herabsenkung des Weihnachtsgeldes auf 50 % der Bezüge für den Monat Dezember vorsah. Das VG Düsseldorf vertrat in drei Klageverfahren die Auffassung, daß das Gesetz im Hinblick auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 verfassungswidrig sei, weil sie gegen das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzgrundsatz verstoße. Jedenfalls im Hinblick auf das Weihnachtsgeld 2003 hätten sich in den Monaten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Anteile des Weihnachtsgeldanspruchs angesammelt, die nicht rückwirkend entzogen werden dürften.

Die Verfahren wurden ausgesetzt und zur Vorlage beim BVerfG gemacht.

Das BVerfG rügt nun, daß das VG Düsseldorf seine Annahme der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nur unzureichend begründet hat, eine Auseinandersetzung mit der einfachgesetzlichen Rechtslage und der Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG zur rechtlichen Behandlung von Sonderzuwendungen fehle und auch die Frage, ob die sich auch in der Vergangenheit einem Wechsel unterworfene Entwicklung der Weihnachtsgeldes überhaupt ein Vertrauen in den ungeschmälerten Fortbestand der Sonderzuwendung zulasse.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 103/2007 vom 18.10.07 des BVerfG zum Beschluss vom 28. 09.07 – 2 BvL 5/05; 2 BvL 6/05; 2 BvL 7/05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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