Der Beamte hat im Zwangspensionierungsverfahren das Recht, angehört zu werden. Während z.B. § 44 Abs. 2 BBG und § 47 Abs. 1 LBG NW schlicht die Möglichkeit vorsehen, Einwendungen erheben zu können, vermittelt § 55 Abs. 2 Satz 2 NBG einen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das VG Hannover befaßt sich in seinem Gerichtsbescheid vom 15.11.2007 – 13 A 4607/07 – mit der Frage, ob der Beamte ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen werden muß.

Das Verhalten einer Studienrätin war Ende 2001 Gegenstand einer Beschwerde einer Kollegin bei der Schulleitung. Ihr soll durch die Beamtin der Weg aus der Damentoilette versperrt und Mobbing vorgeworfen worden sein. Auch nach diesem Vorfall sei sie mehrfach durch die Beamtin  bedroht, beschimpft und angeschrieen worden sein. Bei der Schulleitung lagen aber noch zahlreiche weitere Berichte von Kollegen vor, die der Beamtin Beschimpfungen und Vorhaltungen vorwarfen. Ende 2001 konnte die Beamtin nur unter Einschaltung der Polizei aus dem Büro des Schulleiters entfernt werden.

Auch im Jahr 2002 gab es zahlreiche Beschwerden über das Verhalten der Beamtin, die dann zunächst abgeordnet wurde und schließlich versetzt wurde. Auch am neuen Wirkungsort gingen zahlreiche Beschwerden von Lehrern, Eltern und Schülern über das Verhalten der Lehrerin ein.

Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung stellte die Gutachterin neben anderen Erkrankungen eine Persönlichkeitsstörung fest und erhob den Verdacht des Vorliegens einer wahnhaften Störung. Der Lehrerin wurde nach Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens Dienstunfähigkeit attestiert.

Der Beamtin wurde durch Schreiben an den Verfahrensbvollmächtigten Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. In dem Schreiben hieß es: „Erheben Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Mitteilung … keine Einwendungen bei mir …“. Hierauf kündigte die Lehrerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten schriftlich Einwendungen an, begründete diese aber auch nach Erinnerung und großzügiger Fristverlängerung durch den Dienstherrn nicht, sondern beantragte nur die Beteiligung des Personalrates. Dieser stimmte der Versetzung der Lehrerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu.

Gegen die Versetzungsverfügung erhob die Beamtin Klage, in der sie die Sachverhalte aus den zahlreichen Beschwerden bestritt und eine unterbliebene mündliche Anhörung rügte.

Das VG Hannover wies die Klage per Gerichtsbescheid ab, weil es weder formelle noch materielle Fehler auszumachen vermochte.

Das Gericht legte dem Dienstherrn angesichts der Bestimmung des § 55 Abs. 2 BBG zwar nahe, künftig deutlicher auf dieses Anhörungsrecht hinzuweisen. Es stellte auch fest, daß die Klägerin nicht in diesem Sinne mündlich angehört worden war. Das Gericht würdigte in diesem Zusammenhang aber, daß die Klägerin im Vorverfahren von einer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten erfahrenen Kanzlei vertreten war. Jedenfalls den Anwälten hätte daher das Recht zu mündlichen Anhörung bekannt sein müssen. Erheben diese dann schriftlich Einwendungen und kündigen eine weitere Begründung an, dann dürfe der Dienstherr davon ausgehen, daß der Beamte sich nur schriftlich äußern will. Es sei nicht ersichtlich, daß der unterbliebene Hinweis auf das Recht mündlicher Anhörung sich zu Lasten der Beamtin ausgewirkt habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß der Beamtin Fristverlängerung gewährt worden, dies von ihr aber nicht genutzt worden sei. Weiteres Zuwarten im Pesionierungsverfahren sei angesichts der Verpflichtung zu sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und auch zum Schutz der Betroffenen und der Beamtin selbst nicht angezeigt gewesen.

An dem Vorliegen von Dienstunfähigkeit hatte das Gericht angesichts der eingeholten Arztberichte und Gutachten keine Zweifel.

Fundstelle: Gerichtsbescheid des VG Hannover vom 15.11.2007 – 13 A 4607/07 –

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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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