so der Rat des Bundesarbeitsgericht an Arbeitnehmer in einem gestern als Pressemitteilung veröffentlichten Urteil (BAG, Urteil vom 14.02.2007 – Aktenzeichen 7 AZR 95/06).

Die Klägerin, die bereits mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war, hatte um eine Verlängerung des Arbeitsvertrages gebeten. Als der Arbeitgeber ihr einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag anbot, wollte die Klägerin diesen nur unter dem Vorbehalt annehmen, dass die bisherige Befristung rechtlich in Ordnung ist (z.B. nach dem Teilzeitbefristungsgesetz – TzBfG).

Die Klägerin unterzeichnete den neuen Vertrag also mit dem Zusatz: „Unter dem Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde“. Der Arbeitgeber lehnte – mit diesen Zusatz – allerdings die Unterzeichnung ab. Daraufhin lenkte die Klägerin ein und unterzeichnete den neuen Vertrag vorbehaltlos.

Das war ein Fehler. Denn als die Arbeitnehmerin den vorhergehenden Vertrag auf die Rechtmäßigkeit der Befristung überprüfen liess, wiesen die Arbeitsgerichte, auch das Bundesarbeitsgericht, die Klage zurück. Das Bundesarbeitsgericht wies in dem Urteil darauf hin, dass die Klägerin erfolgreich wegen unzulässiger Massregelung hätte klagen können, wenn der Arbeitgeber den von ihr ursprünglich beabsichtigten Vorbehalt nicht akzeptiert hätte und deswegen sein Angebot auf den neuen befristeten Arbeitsvertrag zurückgenommen hätte.

Denn nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (Massregelungsverbot).

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer die volle Verantwortung für sein Handeln zuweist. Das Verhalten der Klägerin, die wohl der Mut verlassen hatte und die sich lieber für den Spatz in der Hand (neue Befristung) anstatt für die Taube (unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund der früheren möglicherweise unwirksamen Befristung), ist allerdings verständlich und verbreitet.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

Letzte Interview vom Autor zum befristeten Arbeitsvertrag:

(1) Interview mit Rechtsanwalt Felser  vom 23.07.2014 im WDR Fernsehen zum Thema Befristungen (Generation Zeitvertrag)

(2) ARD Mittagsmagazin vom 31.07.2014 I Immer mehr Zeitverträge statt Festanstellung I Interview Rechtsanwalt Michael W. Felser

Frühere Interviews:

(1) WDR 2 Radio vom 26.01.2012 Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst – EuGH billigt Befristung Rechtsanwalt Michael W. Felser live im Studio mit Gudrun Höpker Podcast mit Auszügen online (leider wegen Befristung durch Rundfunkrecht nach einem Jahr nicht mehr online verfügbar)

(2) Süddeutsche Zeitung vom 26.01.2012 EU-Recht: Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind zulässig Ein Beitrag von Verena Wolff mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser[4]

(3) Bild.de vom 27.06.2011 Befristete Arbeitsverträge: Das sind die Rechte der Generation Probezeit Ein Beitrag von Antje Raupach mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser[5]

(4) Mitteldeutsche Zeitung vom 16.11.2009 ARBEITSVERTRAG / Befristungen bedürfen der Schriftform / Gesetz legt die zulässigen Gründe fest. VON VERENA WOLF mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [6]

(5) News.de Beitrag vom 12.06.2009 Arbeitsrecht: Vertretungskarriere mit befristeten Verträgen Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [7]

(6) Süddeutsche Zeitung vom 24.05.2009 Befristeter Arbeitsvertrag – Stückwerk mit Tücken (Verena Wolff, dpa) Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [8]

(7) Manager Magazin vom 18.05.2009 Befristete Arbeitsverträge – halb drin, halb draussen Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [9]

(8) N24 vom 18.05.2009 Viele Tücken: Befristete Arbeitsverträge prüfen (Verena Wolff, dpa) Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [10]

(9) RBB Radioeins “Das schöne Leben” vom 17.12.2008 12:10 Uhr Befristete Arbeitsverträge Experte in der Sendung zum Thema “Befristete Arbeitsverträge” Rechtsanwalt Axel Willmann

(10) Monster.de vom 07.07.2008 Befristete Arbeitsverträge. Lieber ein befristeter Arbeitsvertrag als gar kein Arbeitsvertrag – das denken heute noch immer viele Jobeinsteiger. Doch der befristete Vertrag hat so einige Tücken – die einem Arbeitnehmer oft Nachteile, manchmal aber auch Vorteile bringen. Mit Interviewzitaten von Michael Felser. (leider nicht mehr online verfügbar)

(11) Welt am Sonntag (WAMS) vom 20.08.2006 Befristung ist reine Formsache Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht von Hopffgarten [11]

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