SR 2y gilt nicht mehr. Stattdessen ist nunmehr § 30 TVÖD bzw. § 30 TV-L für befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst maßgeblich. Allerdings sind die Regelungen der SR 2y inhaltlich in  § 30 Absatz 2 – 5 TVöD aufgenommen worden. Die Tarifvertragsparteien haben allerdings ein redaktionelles Versehen bereinigt, was im Internet meistens noch nicht eingepflegt ist: In § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der ursprünglichen Fassung wird auf die „in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Besonderheiten“ verwiesen. Jetzt bezieht sich der Verweis auch auf den Absatz 5§ 30 TVÖD bzw. TV-L lautet nunmehr also:

§ 30 Befristete Arbeitsverträge

(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.

(…)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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