Zentrale Vorschrift im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) im Hinblick auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist der § 14 TzBfG, der in Absatz 1 die – auch wiederholte – Befristung aufgrund besonderen Sachgrundes regelt und in Absatz 2 die Befristung auch ohne Sachgrund, dann aber nur für die Höchstdauer von zwei Jahren vorsieht. Absatz 3 der Vorschrift sieht auch die Möglichkeit einer Befristung über diese Höchstdauer hinaus vor, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58 Lebensjahr vollendet hat.

Das Arbeitsgericht Berlin hat nun – paralell zum Bundesarbeitsgericht, wir berichteten – in seiner Entscheidung vom 30.03.2006 – 81 Ca 1543/06 – in Bezug auf eine allein nach § 14 Absatz 3 TzBfG getroffene Befristung deren Unwirksamkeit festgestellt. Nach Auffassung des ArbG Berlin sei diese Vorschrift des TzBfG, das seinerzeit die Regelungen des BeschFG ersetzte und – erstaunlicherweise der Umsetzung einer Richtlinie des Rates der EG bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung befristeter Arbeitsverhältnisse diente, wegen Verstoßes gegen den EG-Vertrag europarechtswidrig. Aufgrund des Verstoßes gegen europäisches Primärrecht könne der Arbeitgeber sich auch nicht darauf berufen, auf die Wirksamkeit der nationalen Vorschrift vertraut zu haben.

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Fundstelle: Pressemitteilung ArbG Berlin 23/06

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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