Das LAG Baden Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 06.11.2006 – 4 Sa 28/06 – mit einem Klassiker des Befristungsrechts befaßt – dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Stellt es sich für den Arbeitgeber grundsätzlich als problematisch im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Befristung dar, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit vor Unterzeichnung der Befristungsabrede aufgenommen hat, hat sich das LAG hier unter Verweis auf die oft übersehene Regelung des § 154 Abs. 2 BGB auf die Seite des Arbeitgebers gestellt.

Der Kläger zwar bereits aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt worden. Kurz vor Auslaufen der letzten Befristung sprach der Kläger im November 2004 mit zuständigen Personalreferenten. Dieser wies ihn auf eine weitere Werkstatt hin, wo eine befristete Weiterbeschäftigung möglich sei. Er wies den Kläger an, sich dort beim Schichtmeister vorzustellen, was der Kläger auch tat. Noch vor Ablauf der Befristung wurde dann ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag erstellt und dem Kläger unter dem 06.12. zugesandt. Der Vertrag sah eine Befristung vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 vor und enthielt die Bitte um Rücksendung eines unterschreibenen Doppels. Auch erhielt der Kläger die Aufforderung am 04.01.205 seine Arbeit aufzunehmen. Erst am selben Tag erhielt er per Post den Arbeitsvertrag. Diese Verzögerung beruhte vermutlich darauf, daß die Adresse des Klägers in dem Brief nicht richtig angegeben war. Der Kläger nahm die Arbeit in der Werkstatt auf. Als er auf den Arbeitsvertrag angesprochen wurde, händigte er ein unterschriebenes Doppel aus.

Erstinstanzlich hatte der Kläger erfolglos den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Befristung hinaus geltend gemacht und angeführt, daß bereits im November 2004 ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei. Da dies aber nicht schriftlich geschehen sei, sei die streitgegenständliche Befristung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.

Das LAG Baden Württemberg wies nun auch die Berufung des Klägers zurück. Allein aus dem Gespräch mit dem Personalreferenten könne noch nicht die Vereinbarung eines Arbeitsvertrages geschlossen werden, weil der Kläger sich zunächst einmal in der Werkstatt vorstellen sollte, eine weitere Beschäftigung also davon abhängen sollte, ob der Kläger mit dem dortigen Arbeitsplatz und der Schichtleiter mit dem Kläger einverstanden ist. Da dem Kläger aufgrund der bisherigen Verträge auch die Abläufe bei der Vertragserstellung bekannt ware, habe er auch nach den Kriterien der Anscheins- und Duldungsvollmacht nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Personalreferent dazu bevollmächtigt gewesen wäre, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Personalreferent hatte alle bisherigen Verträge nur vorbereitet, unterzeichnet worden sind sie dann von dem Personalleiter mit dem Vermerk „i.V.“.

Auch durch die bloße Tätigkeitsaufnahme am 04.01.2006 sei dann kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Es sei nach den Umständen vielmehr anzunehmen, daß der Arbeitsvertrag erst mit Beurkundung nach § 154 Abs. 2 BGB zustande kommen sollte. Der Kläger habe aufgrund des Geschehensablaufes und seiner bisherigen Erfahrungen beim Abschluß befristeter Verträge mit der Beklagten erkennen müssen, daß es der Beklagten um die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsantritt ging. Das sei schon nach der Bitte um Zurücksendung des Doppels und der auffällig frühen Ausstellung des Vertrages ersichtlich gewesen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger den Vertrag dann am 04.01.2005 vor oder nach Arbeitsbeginn unterzeichnete, denn die Parteien hätten die Vertragsdurchführung in beiden Fällen erst begonnen, nachdem dem Kläger der schriftliche Arbeitsvertrag bereits vorlag.

Die Revision ist zugelassen worden.

Fundstelle: Urteil des LAG Baden Württemberg vom 06.11.2006 – 4 Sa 28/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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