Befristen kann man viermal, maximal zwei Jahre, ohne Grund. So lässt sich der Rechtsirrtum zusammenfassen, dem viele Arbeitgeber beim Thema Befristung unterliegen. Ganz so einfach geht es doch nicht. Das Bundesarbeitsgericht stellte heute klar (BAG, Urteil vom 20.02.2008 – 7 AZR 786/06), dass ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag nur dreimal „ohne Änderung“ verlängert werden kann. Das heisst, mehrere Befristungen ohne Sachgrund (z.B. Probezeit, Elternzeitvertretung etc.) hintereinander sind nur zulässig, wenn die vertraglichen Bedingungen unverändert bleiben. Da im vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt verhandelten Fall eines Kraftfahrers in dem neuen befristeten Vertrag anders als im Ausgangsvertrag keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit mehr vereinbart war, liess das höchste deutsche Arbeitsgericht diesen Vertrag nicht mehr als „Verlängerung“ gelten. Es sah darin vielmehr den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung aber wegen eines bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig war. Folge: Der klagende Mitarbeiter hat nun einen unbefristeten Arbeitsvertrag, eventuell nicht gezahlte Gehälter muss der Arbeitgeber nachzahlen.

Es kam in entschiedenen Fall nicht mehr darauf an, ob auch das um 50 Euro erhöhte Gehalt im letzten Arbeitsvertrag die gleiche Folge wie die geänderte Kündigungsregelung nach sich gezogen hätte.

Fazit: Schon Kleinste Änderungen bei der mehrfachen Befristung können zu einem unbefristeten Vertrag führen. Arbeitnehmer müssen aber beachten, dass nach § 17 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen nach der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags gerichtlich geltend gemacht werden muß.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2008 – 7 AZR 786/06, Pressemitteilung

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