Ein für 30 Filialen einer Drogeriemarktkette zuständiger siebenköpfiger Betriebsrat, der bisher nur über eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband verfügt, hat Anspruch auf einen PC. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 9.1.2008 (7 TaBV 25/07).

Eine Drogeriemarktkette und ein siebenköpfiger, für 30 Filialen zuständiger Betriebsrat, stritten darum, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat statt wie bisher eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband einen PC für seine Schreibarbeit und für Datenauswertung zur Verfügung stellen müsse.

Das Landesarbeitsgericht Köln verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Computer mit entsprechender Software. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG obliegt die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, zu allererst dem Betriebsrat selbst. Dabei hat er eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, vorzunehmen. (BAG vom 16.5.2007, 7 ABR 45/06)

Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Betriebsrat in großem Umfang Schriftstücke zu erstellen habe, was ohne PC ein Vielfaches an Zeit in Anspruch nehme. Zudem sei eine Auswertung von Überstunden, die über einen längeren Zeitraum geleistet wurden, ohne sehr hohen Zeitaufwand nur mit einem PC zu bewältigen.

Fundstelle: LAG Köln, Beschluss vom 9.1.2008, – 7 TaBV 25/07 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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