Das BAG (Az.  3 AZR 14/06) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob tatsächlich jeder Arbeitnehmer gemäß § 1 a BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser bis zu 4 % des Bruttolohns in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt.

Vorliegend hatte ein Arbeitgeber sich entsprechend verweigert. Er hatte das damit verbundene Risiko bei einer Insolvenz des Versicherers eintreten zu müssen sowie das Risiko, dass die Versicherung die garantierte Ablaufleistung nicht erbringt und er in Anspruch genommen wird, als Eingriff in seine Berufsfreiheit verstanden. Dem ist das BAG nicht gefolgt und stellte sich auf die Seite des Gesetzes sowie der Arbeitnehmer.

Grundsätzlich ist bei einer betrieblichen Altersversorgung zu beachten, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der Auswahl des Angebotes relativ frei ist. Wie Juracity berichtete birgt dies hinsichtlich sog. gezillmerter Versorgung erhebliche Risiken für die Arbeitgeber.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: channelpartner.de

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