Immer wieder führen Auftragnehmerwechsel (z.B. im Bewachungsgewerbe) zu Streitigkeiten über die Frage, ob der Wechsel von einem Auftragnehmer zum anderen ein Betriebsübergang ist, mit der Folge, dass der neue Auftragnehmer die Beschäftigten des alten Auftragnehmers übernehmen muss. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun bei einer Übernahme eines Auftrags für technische Dienstleistungen gegenüber einem Klinikum, dass alleine in der Übernahme des Auftrags jedenfalls keine Betriebsübernahme nach § 613 a BGB zu sehen sei.

Der Kläger war seit 1995 bei einem Unternehmen beschäftigt, die mit etwa 20 Arbeitnehmern technische Dienstleistungen in einem Teilbereich des Klinikums C. erbrachte. Dafür benutzte sie Räume und Software des Klinikums; dieses zahlte Wasser und Elektrizität. Das Klinikum kündigte den Dienstleistungsauftrag gegenüber dem alten Auftragnehmer zum 31. März 2006. Seit dem 1. April 2006 nimmt ein anderes Unternehmen die Aufgaben wahr. Diese beschäftigt ca. 1.900 Arbeitnehmer und nimmt für das gesamte Klinikum den technischen und kaufmännischen Service wahr.

Das BUndesarbeitsgericht konnte darin keine Betriebsübernahme im Sinne des § 613 a BGB erkennen. Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist, dass die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Daran fehlt es, wenn die Aufgabe künftig im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt wird, deren Aufgabenumfang zudem um ein Vielfaches größer ist, so das Bundesarbeitsgericht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 1043/06, Pressemitteilung

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