Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann. Damit hatte der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.02.2008 – Aktenzeichen 8 AZR 157/07, Pressemitteilung) noch einmal Glück, denn er hatte den ursprünglich erklärten Widerspruch später bereut und wollte schliesslich festgestellt wissen, dass doch ein Arbeitsverhältnis zu dem Übernehmen besteht.

Der Kläger konnte dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht mit Erfolg nach § 613a BGB widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war. Sein erklärter Widerspruch war auch nicht als Kündigung oder anderweitige Beendigungserklärung auszulegen.

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