Wir hatten bereits berichtet, dass das LAG Düsseldorf über die Berufungen gegen die Urteile des ArbG Wesel zur Frage der Wirksamkeit der Übergänge von Arbeitsverhältnissen von Siemens auf BenQ entscheiden wird. Das LAG hat nun entschieden, dass die Widersprüche wirksam waren. Denn das Informationsschreiben über den Betriebsübergang war inhaltlich nicht ausreichend. Die Widerspruchsfrist war daher nicht in Gang gesetzt worden. Insbesondere monierte das LAG, dass die Mitarbeiter nicht hinreichend über die Identität des neuen Arbeitgebers aufgeklärt worden seien.

In der Presseerklärung heißt es:

Berufungen von Siemens zurückgewiesen

Von den sechs heute verhandelten Berufungsverfahren gegen die Siemens AG haben die Kläger und Klägerinnen in fünf Fällen Recht bekommen. In dem sechsten Rechtsstreit sollen noch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen unternommen werden. Für den Fall des Scheiterns ist in diesem Verfahren (6 Sa 157/08) für den 10.06.2008 um 10.00 Uhr ein Verkündungstermin für eine Entscheidung anberaumt worden.

Wie bereits in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Wesel hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Informationsschreiben über den Betriebsübergang von der Siemens AG auf die BenQ Mobile als inhaltlich nicht ausreichend erachtet, so dass für die Klägerinnen und Kläger noch keine Frist für einen Widerspruch gegen den Übergang des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zu BenQ begonnen hatte.

Insbesondere war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Identität des Firmenübernehmers nicht eindeutig genug dargestellt, da unter der neuen Adresse noch die Personalabteilung von der Siemens AG erreichbar war. Außerdem hätte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch mitgeteilt werden müssen, dass es sich der übernehmenden Firma nicht um die Muttergesellschaft BenQ aus Taiwan handelte, sondern um eine für die Übernahme extra neu gegründete deutsche Tochtergesellschaft namens BenQ GmbH & Co oHG, die lediglich mit einem Haftungskapital von 50.000,00 Euro ausgestattet war.

Die Revision ist zugelassen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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