Bei der Betriebsratsanhörung kann nicht nur der Arbeitgeber Fehler machen, mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).  Auch der Betriebsrat kann Fehler machen, z.B. bei der Beschlußfassung, aber auch bei der Fristberechnung, bei der Stellungnahme und bei dem Widerspruchsschreiben. Was nützt der gekündigten Kollegin oder dem Kollegen der schönste Widerspruch des Betriebsrats, wenn er keine Wirkung im Rahmen der Kündigungsschutzklage  (Weiterbeschäftigungsanspruch) hat, weil der Betriebsrat kleine, aber erhebliche Fehler gemacht hat. Auf dem Blog finden Betriebsratsvorsitzende und Betriebsratsmitglieder meine beiden Aufsätze in der Fachzeitschrift für Betriebsratsmitglieder, Arbeitsrecht im Betrieb, kurz: AiB, zum Thema Betriebsratsanhörung zum kostenlosen Download. Dort finden Sie

mit (hoffentlich) nützlichen Hinweisen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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