Bei Ethikrichtlinien („Code of Conduct“) kann der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht haben, sofern diese die betriebliche Ordnung betreffen und nicht nur das reine Arbeitsverhalten regeln (Arbeitsanweisungen). Das entschied heute das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluß vom 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07 Ausländische Rechtsvorschriften schliessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dabei nicht aus, auch wenn das Mitbestimmungsrecht unter Gesetzesvorbehalt steht. Allerdings kann der Betriebsrat das Inkrafttreten des Gesamtwerks nicht von seiner Zustimmung abhängig machen, wenn die Ethikrichtlinien teilweise das Ordnungsverhalten, teilweise das Arbeitsverhalten betreffen. Mitbestimmungspflichtig ist nur der Teil, der das Ordnungsverhalten regelt. Ethikrichtlinien waren u.a. bei Wal Mart umstritten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.