Betriebsratsmitglieder leisten Betriebsratsarbeit während des Restmandat s ohne Lohn (Gehalt / Entgelt), entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (BAG vom 6.5.2010 – 7 AZR 728/08). Betriebsratstätigkeit sein ehrenamtliche Arbeit und werde nur aufgrund der ausdrücklichen Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz (§ 37 BetrVG) vergütet. Dabei könne das Betriebsratsmitglied allerdings nur Freistellung unter Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) verlangen. Während des Restmandat es sei das Arbeitsverhältnis aber schon beende. Nach § 21 b BetrVG besteht ein Restmandat ua. im Falle einer Betriebsstilllegung, damit die zum Zeitpunkt der Stilllegung im Amt befindlichen Betriebsratsmitglieder die noch anfallenden Beteiligungsrechte, z.B. bei Interessenausgleich und Sozialplan, wahrnehmen können. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die von den Betriebsräten geltend gemachte Bezahlung von 30.000 Euro ab. Die Betriebsratsmitglieder mussten am Ende das doch zeitlich erhebliche Engagement also als „Freizeitopfer“ verbuchen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht in Köln/Bonn

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