Anstelle der bisher in der Öffentlichkeit behaupteten 30.000 Mitglieder habe die AuB nur 10.000 Mitglieder gehabt, davon sei in Viertel nach dem Siemensskandal um den gekauften AuB-Vorsitzenden Schelsky ausgetreten, berichtet die Financial Times Deutschland unter Bezugnahme auf den neuen AUB-Vorsitzenden Rainer Knoob. Für den Aufbau einer Scheingewerkschaft mit 10.000 Mitgliedern hatte der Siemens Vorstand Feldmayer mehr als 30 Mio. Euro an Unternehmensgeldern gezahlt, das sind 3.000 Euro pro Mitglied. Man muss befürchten, dass der Mann nicht nur kriminell war, sondern auch nicht rechnen konnte.

Immerhin aber war Siemens die Beeinflussung der Abstimmungen in den Betriebsräten durch vom Unternehmen finanzierte Mitglieder der „unabhängigen“ Betriebsangehörigen diesen Betrag wert.

Mit einem Papier, das eine neue Ethik für Betriebsräte verspricht, versucht die AuB sich laut FTD wieder ins Gespräch zu bringen. Das Papier ist nicht von großer Sachkenntnis der gesetzlichen Grundlagen der Betriebsratsarbeit, dem Betriebsverfassungsgesetz, geprägt. Während die AuB im neuen Papier öffentliche Betriebsratssitzungen fordert, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Betriebsratssitzung nichtöffentlich ist. In § 30 Satz 4 BetrVG heisst es eindeutig: „Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.“ Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzung macht nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Beschlüsse des Betriebsrats unwirksam. Guter Grund: Das Abstimmungsverhalten des einzelnen Betriebsratsmitglieds soll intern bleiben und die in der Sitzung behandelten persönlichen Daten von Mitarbeitern bei Massnahmen wie Kündigung auch.  Deshalb sieht das Gesetz in § 79 BetrVG auch eine entsprechende strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht für Betriebsratsmitglieder vor. Das LAG Düsseldorf hat 1999 die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, das Tonbandaufzeichnungen von einer Betriebsratssitzung nur deswegen nicht anerkannt, weil es von fahrlässisger Unkenntnis des Verbotes durch das Betriebsratsmitglied ausging. Ausserdem sollen Betriebsratssitzungen wegen der instutionellen Unabhängigkeit des Betriebsrats nicht vor – möglicherweise sogar gut „organisiertem“ und choreografierten – Publikum stattfinden.

Da die AuB in vielen Betriebsräten nicht mehr existent ist bzw. nicht mehr sein wird, versucht sie offensichtlich die Betriebsratstätigkeit nunmehr von aussen zu beeinflussen, durch Überwachung und Beeinflussung der Abstimmungen demokratisch gewählter Betriebsratsmitglieder durch „Präsenz“ ausserhalb des gewählten Gremiums. Die AuB zeigt damit, dass sie nichts dazugelernt hat. Arbeitnehmer und Gesetzgeber wollen auch in Zukunft keine Betriebsrats“beobachter“, die vom Unternehmen bezahlt werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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