Er wird kommen, die Verteidigung mit der Internetsucht bei der verhaltensbedingten Kündigung (Juracity hatte bereits darüber berichtet). Nun berichtet die umtriebige Handakte darüber, dass die Uni Tübingen eine Sprechstunde für Internetsüchtige einrichtet.  Rechtstechnisch ist dieser Einwand als personenbedingte Veranlassung zu bezeichnen, die – rechtzeitig offenbart – eine verhaltensbedingte Kündigung im Job im Zweifel sogar zu Fall bringen könnte. Denn eine verhaltensbedingte Kündigung setzt immer ein steuerbares Verhalten voraus, sonst macht auch die Abmahnung keinen Sinn. Wie bei Alkoholmissbrauch (verhaltensbedingt) und Alkoholsucht (krankheitsbedingt) sind die Folgen erheblich: Eine (personenbedingte) Kündigung wegen Alkoholsucht setzt eine negative Prognose und damit regelmässig das vorheriges Scheitern einer Therapie voraus. Gleiches müsste auch bei der Internetsucht – wenn sie denn als Suchterkrankung anerkannt ist – gelten. Die Experten scheinen sich noch zu streiten ….

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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