Eine erfolgreiche Betriebsratswahl ist vor allem eine fehlerfreie Betriebsratswahl. Was nützt das schönste Wahlergebnis, wenn die Wahl mit einigen Aussichten auf Erfolg angefochten wird. Es sind drei Dinge, die eine Betriebsratswahl ohne Problem garantieren:

Eine erfolgreiche Betriebsratswahl setzt a) eine gründliche Vorbereitung voraus, also vor allem eine Schulung des Wahlvorstands, b) den Einsatz einer modernen Wahlsoftware und c) einen guten Coach/Berater im Hintergrund, den man unkompliziert fragen kann, wenn – wie so oft – der Wahlvorstand eine schnelle Entscheidung treffen muß.

Muß der Wahlvorstand bzw. müssen die Initiatioren der Betriebsratswahl allerdings damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Betriebsratswahl verhindern will, sind die drei genannten Punkte zwar erst recht wichtig, sie reichen aber nicht aus. Vielmehr ist dann die Unterstützung durch die Gewerkschaft gefragt, ohne die ein solches Vorhaben kaum gelingen wird. Die meisten Beiträge auf Google News belegen, dass die Verhinderung von Betriebsratswahlen ein verbreitetes Delikt ist und leider auch nicht entsprechend geahndet wird. Zahlreiche Presseberichte belegen dies, die Tatbestände in Beschlüssen der Arbeitsgericht zeigen den immer gleichen Ablauf: Zunächst versucht der Arbeitgeber die Initiatoren im Guten zu überzeugen, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen, wenn dies nicht gelingt, auf Mitarbeiterversammlungen mit der Ankündigung von Kürzungen für den Fall einer Betriebsratsgründung (so der Fall Arbeitsgericht Regensburg vom 06.06.2002 Aktenzeichen: 6 BVGa 6/02).  Das Arbeitsgericht hielt die Thematik der Versammlung für eine rechtswidrige Beeinflussung der Betriebsratswahl eine Verwirklichung des Straftatbestand des § 119 Abs. Nr. 1 BetrVG.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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