Auch zwischen GBR (Gesamtbetriebsrat) und KBR (Konzernbetriebsrat) gibt es schon mal Zoff. Denn jeder will schliesslich mitbestimmen, dazu hat man sich zum Betriebsratsmitglied und Gesamtbetriebsratsmitglied oder Konzernbetriebsratsmitglied wählen lassen. Die Zuständigkeit von Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In § 54 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) heisst es dazu:

„Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.“

Und weiter:

Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.“

Also ist der Konzernbetriebsrat sowenig der Chefbetriebsrat wie die Betriebsratsvorsitzende die Chefin bzw. der Betriebsratsvorsitzende der Chef des Betriebsrats (Juracity berichtete).

Vielmehr ist der Konzernbetriebsrat nur zuständig, wenn mindestens zwei Unternehmen des Konzerns von der zu regelnden Angelegenheit betroffen sind. Er ist aber auch dann nicht automatisch zuständig, sondern nur, wenn die Gesamtbetriebsräte das nicht auf die Reihe kriegen, also der Natur der Sache nach die Angelegenheit eine einheitliche Regelung verlangt. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist also eine Auffangzuständigkeit. Grundsätzlich sind immer die Gesamtbetriebsräte zuständig oder sogar, da diese dasselbe Problem mit dem lokalen Betriebsrat haben, der örtliche Betriebsrat. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei konzernweiten Umstrukturierungen der Konzernbetriebsrat regelmässig für den Interessenausgleich zuständig ist, die Gesamtbetriebsräte oder Betriebsräte aber für den Sozialplan.

Sinnvoll ist eine solche Aufteilung selten, deshalb ist immer zu überlegen, ob eine Delegation sinnvoll sein kann. Denn in § 54 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist auch geregelt:

„Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

Das Risiko, den falschen Ansprechpartner beteiligt zu haben, trägt übrigens der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer belastende Massnahmen können ohne Beteiligung des richtigen Partners nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam sein. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber die Zuständigkeit nicht nur prüfen, sondern beide in Betracht kommende Gremien auffordern, sich zur Frage der Zuständigkeit zu erklären.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.