Das die Arbeitsagenturen auch schon mal Tätigkeiten anbieten, die sittenwidrig sind, nämlich als Lohnwucher sogar strafbar wären, ist bekannt, sogar gerichtsbekannt. Die Arbeitsagentur in Berlin hat sogar schon mehrfach versucht, ihren Arbeitsangeboten mit der Androhung einer Sperrzeit Nachdruck zu verleihen. Allerdings hat das Sozialgericht Berlin (SG Berlin, Urteil vom 18.01.2002 Aktenzeichen S 58 AL 2003/01) diesem Ansinnen einen Riegel vorgeschoben und zu Recht angemerkt, dass es einen gewissen Wertungswiderspruch ergeben würde, wenn die Arbeitsagenturen Versicherte mit Druck in sittenwidrige Beschäftigungsverhältnisse zwingen würden.

Auch Arbeitslosengeld II Empfängern dürfen sittenwidrige Tätigkeiten nicht angeboten werden, entschied das Sozialgericht Berlin erst kürzlich (SG Berlin, Urteil vom 19.01.2007 Aktenzeichen S 102 AS 10864/06 ER) zur Zumutbarkeit nach § 10 SGB II beim Arbeitslosengeld II. Danach ist ein Job mit Niedriglohn zwar nicht grundsätzlich unzumutbar, aber:

„Die Grenze der Zumutbarkeit liegt erst beim sog. Lohnwucher, der die Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrages nach § 138 Abs. 2 BGB begründet. Darunter fallen u. a. Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter der Ausbeutung der Zwanglage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Von einem auffälligen Missverhältnis ist in der Regel auszugehen, wenn der vereinbarte Lohn den für die vereinbarte Tätigkeit als verkehrsüblich anerkannten Tariflohn um ein Drittel unterschreitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2006 – L 29 B 307/06 AS ER).“

Das liegt auf der Linie des Strafsenates des Bundesgerichtshofs zum Lohnwucher im Sinne des § 291 StGB.

Als „sonstige wichtige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II“ hat auch das Sozialgericht Koblenz (Urteil vom 30.11.2005 Aktenzeichen S 2 AS 72/05)

„die Vereinbarkeit von Maßnahmen nach dem SGB II mit außerhalb des SGB II geregelten Bestimmungen formeller Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsschutzrecht, die Achtung gesetzlicher Bestimmungen über Entgeltgrenzen bzw. Mindestlöhne, das Verbot des so genannten Lohnwuchers …“

anerkannt.

Aber auch wenn ein Arbeitnehmer sein sittenwidriges Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung beendet, kann die Arbeitsagentur trotz Auflösungstatbestand durch den Versicherten keine Sperrzeit anordnen, denn der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen „wichtigen Grund“ zur Beendigung des Arbeitsvertrags, so das Sozialgericht Fulda (SG Fulda, Urteil vom 17.03.2004 – S 1 AL 77/03).

Bei Niedriglöhnen kann zur Überzeugung des Soziagericht Fulda auch nicht erst dann von Lohnwucher ausgegangen werden, wenn der Tariflohn um ein Drittel unterschritten ist. Die Kammer schloß sich insoweit ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichts Bremen an, dass bei einem an sich schon niedrigen Hilfsarbeiterlohn ein besonders strenger Maßstab angelegt werden muss zur Beurteilung des Lohnwuchers (Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30.8.2000 Aktenzeichen 5 Ca 5152 und 5 Ca 5198/00). Das beim Lohnwucher erforderliche Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit begründet, auch darin liegen kann, dass der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem Sozialhilfeniveau für eine Person liegt, so das Sozialgericht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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