Häufig „auf den letzten Drücker“ wird dem Betriebsrat bei einer geplanten Fusion ein Verschmelzungsvertrag zugeleitet mit der Bitte, den Empfang zu bestätigen. Nicht selten wird dies mit der Bitte verknüpft, auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz zu verzichten.

§ 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) ordnet in Absatz 3 an:

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

Nach der Rechtsprechung der Registergerichte ist die nicht rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrags an den Betriebsrat ebenso ein Eintragungshindernis wie die unvollständige Unterrichtung über die Folgen für die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertretungen im Verschmelzungsvertrag selbst. Umstritten ist, ob der Betriebsrat auf die Einhaltung der Monatsfrist verzichten kann. Er tut sich damit keinen Gefallen: Denn nur wenn der Arbeitgeber merkt, dass er Nachteile hat, wenn er den Betriebsrat nicht rechtzeitig und gesetzeskonform unterrichtet, wird er dies für die Zukunft ändern.

Ein von uns vertretener Betriebsrat aus der Druckindustrie, für den wir die Ordnungsgemässheit des notariellen Verschmelzungsvertrags geprüft haben, hat dies erst kürzlich lehrreich erfahren können.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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