Das Pflegezeitgesetz gilt ab dem 01.07.2008 in allen Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Arbeitnehmer können kurzfristig – mit einer Ankündigungsfrist – bis zu sechs Monaten Pflegezeit zur Pflege naher Angehöriger in Anspruch nehmen. Dabei muß dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung genannt und ein Bescheid der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Nach dem Pflegezeitgesetz können Arbeitnehmer ausserdem in einer akut auftretenden Pflegesituation bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben. Sowohl bei der kurzzeitigen Verhinderung zur Pflege als auch bei der längerfristigen Pflegezeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Die Arbeitsbefreiung erfolgt grundsätzlich unbezahlt, es sei denn, es kann ein Anspruch nach § 616 BGB geltend gemacht werden und dieser ist weder tarifvertraglich noch arbeitsvertraglich ausgeschlossen.

Das Pflegezeitgesetz soll die Situation von arbeitenden Frauen verbessern, die häufig durch familiäre Pflege doppelt belastet sind.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.