Der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung während des Erholungsurlaubs liegt regelmäßig kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG zugrunde. Solche betriebsbedingten Gründe könnten nur vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. bei Zwangsurlaub (Betriebsferien) und die Betriebsratssitzung dadurch in den Urlaub fällt. Das bedeutet, dass die Teilnahme an der Sitzung „Privatvergnügen“ des Betriebsratsmitglieds ist, also unbezahlte ehrenamtliche Tätigkeit.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 37 Abs. 3 BetrVG. Der Kläger hat nach seinem Vortrag während seines Erholungsurlaubes an den Betriebsratssitzungen teilgenommen. Der Erholungsurlaub ist jedoch kein betriebsbedingter Grund nach § 37 Abs. 3 BetrVG sondern ein persönlicher Grund des Klägers.

Zu möglichen betriebsbedingten Gründen verweist die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5741, Seite 40) auf die verschiedenen Arbeitszeitmodelle in den Unternehmen. Dabei wird deutlich, dass andere Gründe, die allein in der Sphäre des Arbeitnehmers stehen, keine betriebsbedingten Gründe gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG sein können. Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist grundsätzlich ein persönlicher Grund, da gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bei der Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Diese Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind daher regelmäßig persönliche Gründe. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum frei wählt, den Urlaub sodann beantragt und der Arbeitgeber den so beantragten Urlaub sodann genehmigt. In dieser im Arbeitsleben üblichen Konstellation entspricht weder die Urlaubsnahme noch die Wahl des Urlaubszeitraums betrieblichen Gründen, sondern persönlichen Gründen des Arbeitnehmers. Für solche persönlichen Gründe kommt aber weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine Arbeitsbefreiung bzw. entsprechender Zeitausgleich in Betracht (vgl. Fitting u. a., BetrVG, § 37 Rn. 87 m.w.N.).

Ob betriebliche Gründe i.S.v. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs, in den die Betriebsratstätigkeit fällt, vom Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. aus Anlass von Betriebsferien, Ausgleich von Produktionsengpässen), ist nicht zu entscheiden, da der Kläger solche Umstände nicht vorgetragen hat. Der eher unbestimmte Vortrag des Klägers, die Beratung der angestrebten Betriebsvereinbarung im Betriebsrat sei auf Veranlassung der Beklagten erfolgt, reicht jedenfalls nicht aus, ein für die Teilnahme gerade des Klägers an den Betriebsratssitzungen während seines Urlaubs ursächliches Verhalten der Beklagten anzunehmen.

Da der Urlaub des Klägers ein persönlicher Grund für Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit darstellt, besteht ein Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitausgleich nicht, so dass die Klage abzuweisen war.“

Arbeitsgericht Bonn vom 06.11.2008 Aktenzeichen 3 Ca 1643/08

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Kanzlei für Betriebsräte in Brühl (Köln/Bonn)

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