Ein Betriebsrat eines großen Unternehmens – nach § 94 BetrVG hat der Betriebsrat bei Personalfragebögen mitzubestimmen – hat mir einen Personalfragebogen vorgelegt, in dem nach einer anerkannten Behinderung gefragt wird. Ausserdem möchte der Arbeitgeber bei der Einstellung gerne wissen, ob die Voraussetzungen des Mutterschutzgesetzes bei den Bewerbern vorliegen. Da lacht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Mit einem solchen Personalfragebogen – beide Fragen sind natürlich unzulässig – provoziert man geradezu Entschädigungsklagen bei einer ablehnenden Bewerbungsentscheidung. Seit BAG vom 6.02.2003 Aktenzeichen 2 AZR 621/01 ist jede unmittelbare oder mittelbare Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig. Das der Arbeitgeber nur ein Interesse an einer gesundheitlichen Eignung geltend machen kann, sind weitergehende Fragen nach einer Behinderung oder Schwerbehinderung unzulässig.

„Folglich darf der Arbeitgeber danach fragen, ob der Stellenbewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist (so schon BAG v. 05.10.1995; Schaub, NZA 2003, 299 (301); Rolfs, a.a.O., § 81 SGB IX Rz.6). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist nicht nur die Frage nach der Schwerbehinderung sondern auch die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings als unzulässig anzusehen, weil sie direkt an die von § 81 Abs.2 SGX IX geschützte Eigenschaft „Schwerbehinderung“ anknüpft und damit eine unmittelbare Diskriminierung darstellt. (ebenso Messingschläger, NZA 2003, 301 (303), Rolfs, Erfurter Kommentar, a.a.O., § 81 SGB IX Rz.6, Joussen, NJW 2003, 2857 (2860); a.A. Schaub, NZA 2003, 299 (300 f.).“

so das Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 31.03.2006 Aktenzeichen 1 Ca 2452/05.

Genauso ist es.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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