Das BAG hat in einer Entscheidung vom 17.03.2010 zu Fragen hinsichtlich der politischen Betätigung von Betriebsräten Stellung genommen und einen Antrag eines Arbeitgebers abgewiesen, mit dem dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen untersagt werden sollten. Der Arbeitgeber hat hiernach keinen Anspruch gegen den Betriebsrat auf Unterlassung bestimmter politischer Äußerungen. Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber kann laut BAG beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrates beantragen, wenn dieser gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot verstößt. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stelle aber keine parteipolitische Betätigung dar. Zwar habe der Betriebsrat gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wie auch der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon werde jedoch nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Bei einem Verstoß des Betriebsrats gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, habe der Arbeitgeber keinen Unterlassungsanspruch, weil ein solcher im Gesetz nicht vorgesehen sei und wegen der Vermögenslosigkeit des Betreibsrates auch nicht vollstreckbar wäre.  Nach Ansicht des BAGs sind die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten in § 23 Abs. 1 BetrVG abschließend geregelt.  Danach kann vom Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragt werden. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats könne der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2003 hatte der Betriebsrat wegen des Kriegs im Irak ein Transparent mit der Aufschrift „Nein zum Krieg“ im Betrieb ausgehängt. Wenige Jahre später hatte er die Betriebsbelegschaft zur Beteiligung an einem Volksentscheid aufgerufen.

 

Daniel Labrow
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte & Fachanwälte

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