12 Rechtsirrtümer zum Familienrecht (Trennung, Scheidung, Unterhalt)

Auch im Familienrecht sind zum Thema Trennung, Scheidung, Unterhalt, Zugewinn und  Versorgungsausgleich zahlreiche Rechtsirrtümer verbreitet. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht räumt mit 12 Mythen im Familienrecht auf:

1. Gegen den Willen eines Ehegatten kann die Scheidung nur erfolgen, wenn eine Trennungszeit von 3 Jahren abgelaufen ist.

Irrtum: Für die Scheidung reicht 1 Trennungsjahr. Dann wird die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden.

2. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der Anwalt beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten.

Irrtum: Berufsrechtlich ist vorgeschrieben, dass der Anwalt nur einen Ehegatten im Scheidungsverfahren vertreten darf. Der andere Ehegatte ist also nicht anwaltlich vertreten, er braucht aber auch keinen eigenen Anwalt für das Scheidungsverfahren.

3. Eine Kurzehe kann ohne Scheidung für ungültig erklärt werden.

Irrtum: Auch bei einer kurzen Ehe muss die Ehe im Wege des Scheidungsverfahrens geschieden werden.

4. Kindesunterhalt ist längstens bis zum 27. Lebensjahr eines Kindes zu zahlen.

Irrtum: Es gibt keine feste gesetzliche Altersgrenze. Unterhalt für ein Kind ist während einer Ausbildung zu zahlen. Dabei kann die Ausbildung auch aus mehreren Abschnitten bestehen, z.B. nach der Ausbildung zum Bankkaufmann studiert das Kind Betriebswirtschaft.

5. Trennungsunterhalt für den Ehepartner ist nur für 1 Trennungsjahr zu zahlen.

Irrtum: Der Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung und endet erst mit Rechtskraft der Ehescheidung.

6. Unterhalt nach der Scheidung steht dem Ehepartner nicht zu, wenn er selbst berufstätig ist.

Irrtum: Auch bei eigener Berufstätigkeit kann sich ein Ehegattenunterhaltsanspruch ergeben, wenn das eigene Einkommen geringer ist als das des anderen Ehegatten. In bestimmten Fällen kann allerdings der nacheheliche Unterhalt bis zu einem festgelegten Zeitpunkt begrenzt werden.

7. Ehegattenunterhalt ist nicht zu zahlen, wenn der andere Ehegatte einen neuen Partner hat.

Irrtum: Eine neue Beziehung, die ein Ehegatte nach der Trennung oder Scheidung eingeht, führt nicht zwangsläufig sofort zum Wegfall des Unterhalts. Voraussetzung ist eine verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dies erfordert in der Regel eine gewisse Mindestdauer der neuen Beziehung. Häufig wird diese Mindestdauer mit 2 bis 3 Jahren angesetzt.

8. Bei der Zugewinngemeinschaft ist mit der Trennung jeweils das gesamte Vermögen der Eheleute hälftig aufzuteilen.

Irrtum: Ein Zugewinnausgleich findet erst statt, wenn auch ein Scheidungsantrag eingereicht und dem anderen Ehegatten zugestellt ist. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann es aber einen sog. vorzeitigen Ausgleich geben. Der Zugewinnausgleich bedeutet nicht, dass jeweils die Hälfte des eigenen Vermögens dem anderen Ehegatten zusteht. Es ist vielmehr von dem jeweiligen Vermögen das Vermögen abzuziehen, das bereits bei der Heirat vorhanden war (sog. Anfangsvermögen).

9. Bei der Zugewinngemeinschaft haftet der Ehegatte für Schulden des anderen Ehegatten.

Irrtum: Eine Mithaftung besteht nur bei sog. Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs. In allen anderen Fällen, z.B. bei Kreditschulden, besteht eine Mithaft nur dann, wenn beide Eheleute den Kreditvertrag unterschrieben haben. Und auch dann nicht immer.

10. Die Kinder bleiben nach der Trennung oder Scheidung bei der Mutter.

Irrtum: Bei wem die Kinder nach einer Trennung oder Scheidung leben, hängt davon ab, was zum Wohle der Kinder am besten ist und je nach Alter des Kindes auch von den geäußerten Wünschen des Kindes.

11. Der Versorgungsausgleich ist nur für die Zeit bis zur Trennung durchzuführen.

Irrtum: Der Versorgungsausgleich betrifft den Ausgleich der beiderseitigen Anrechte auf Altersversorgung. Die gesetzliche Ehezeit im Versorgungsausgleich endet nicht mit der Trennung, sondern mit dem Ende des Monats vor Zustellung eines Scheidungsantrags.

Ohne Scheidungsverfahren sind somit auch die nach der Trennung erworbenen Anrechte auf Altersversorgung betroffen. Je länger das Getrenntleben dauert, bis ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, um so länger ist daher auch die Zeit, für die dann ein Ausgleich stattfindet.

12. Bei einer Trennung ist der andere Ehegatte nicht mehr erbberechtigt.

Irrtum: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt erst dann, wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht und der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt ist. Während der Trennungszeit kann allerdings das Erbrecht durch einen notariellen Erbverzicht beseitigt werden.

Wenn Sie erkannt haben, dass auch Sie einen oder mehrere der 12 Rechtsirrtümer im Familienrecht geglaubt haben, erkennen Sie, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig und qualifiziert beraten zu lassen. Der teuerste Rat ist der schlechte Rat. Gleich dahinter kommt der fehlende Rat. Das Motto unserer Kanzlei findet sich über dem alten Rathaus in Brühl:

„Halte Rat vor der Tat“

Diesem klugen Satz ist aus anwaltlicher Sicht nichts hinzuzufügen.

Die Rechtsirrtümer zum Familienrecht wurden zur Verfügung gestellt von

Frau Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Rechtsanwältin Eva Gerz  ist Rechtsanwältin mit der Zusatzqualifikation eines Fachanwalts für Familienrecht. Sie ist seit 1998 ausschließlich mit Mandaten aus dem Familienrecht (Trennung, Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht etc.) und Erbrecht beschäftigt und entsprechend hochgradig spezialisiert und erfahren.

Rechtsanwältin Eva Gerz ist langjähriges Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht und Erbrecht im Deutschen AnwaltVerein. Sie ist Mitglied im Deutscher Familiengerichtstag e.V.

Sie hat als Expertin zahlreiche Interviews in Ihrem Fachgebiet Familienrecht für EXPRESS, Süddeutsche Zeitung, BILD, FAZ, Rheinische Post, Frankfurter Rundschau und andere Zeitschriften gegeben:

Bild.de vom 18.03.2015: Aktuelles Gerichts-Urteil | Kuckuckskind! Mutter muss Vater nicht preisgeben. Anwältin für Familienrecht erklärt, was das für Folgen für Scheinväter hat. Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Neue Osnabrücker Zeitung vom 17.02.2014: BGH über Unterhalt für Eltern: Nur betuchte Kinder müssen zahlen. Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Ihre Vorsorge vom 17.02.2014: Faktencheck: Pflegekosten-Urteil – Eine merkwürdige Debatte. Der Sohn muss Pflegekosten übernehmen, obwohl der Vater sämtlichen Kontakt abgebrochen hat. Das BGH-Urteil hat hohe Wellen geschlagen. Doch die Aufregung geht komplett an der Realität vorbei. Von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Kölner Express vom 11.04.2012: Finanznot im Pflegefall. Wenn Kinder für ihre Eltern haften müssen? Von DR.SIEGLINDE NEUMANN mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Biallo.de vom 23.12.2011: Unterhalt – Wann müssen Kinder für Eltern im Pflegeheim zahlen? Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Bild.de vom 14.11.2011: Von Kim Kardashian bis Tiger Woods | Was wir aus Promi-Scheidungen lernen können. Ein Beitrag von Nicole Gast mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Kölner Express vom 07.12.2010: Finanznot durch Heimkosten. Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen? Von SIEGLINDE NEUMANN mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Hörzu vom 09.11.2010: Kinder haften für ihre Eltern – Wie viel zahlen Kinder für die Pflege der Eltern? Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Rheinische Post vom 02.02.2010: Mehr Erbe für die Pflege. Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin Eva Gerz.

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23.12.2006: Achtung, Kinder haften für ihre Eltern! Immer mehr Kinder sollen für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen / Doch wer richtig informiert ist, kann dies oft verhindern. Mit Interviewzitaten von Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Rheinische Post vom 12.12.2006: Rechte und Pflichten: Wenn Eltern ins Heim müssen. Über die Rechte und Pflichten der Kinder sprach Dr. Antje Hönig mit Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht in der Brühler Kanzlei Felser.

Hamburger Abendblatt vom 21.10.2006: Unterhalt Neue Gerichtsurteile schränken Zugriff des Staates ein. Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen. Weniger Rente, mehr Pflegefälle: Doch das Einkommen des Nachwuchses ist weitgehend geschützt. Die genauen Regeln. Mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.

Frankfurter Rundschau vom 10.08.2006: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Gerz zur aktuellen Pofalla Diskussion: Hintergrund: Der Staat muss zahlen – Rechtslage beim Unterhalt.

IGBCE KOMPAKT Heft Mai 2005 mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema „Wenn Eltern im Heim leben – Kinder müssen manchmal zahlen“.

Süddeutsche Zeitung vom 1.09.2004: Artikel mit Zitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema: „Unterhalt für die Eltern – Kinder zur Kasse“.

Rheinische Post vom 6.07.2004: Artikel mit Zitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema „Wer zahlt für die Pflege“ zum Thema Unterhalt für die Eltern.

Frankfurter Rundschau vom 11.06.2004: Artikel mit Interview von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema Unterhalt.

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.