20 Rechtsirrtümer zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Aus aktuellem Anlaß (Grippewelle 2015/2016) haben wir für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die verbreitetesten Rechstirrtümer rund um Krankheit und Arbeitsunfähigkeit im Job für Sie zusammengestellt, von der Einstellung über Arbeitsunfähigkeit bis zur Kündigung. Sie werden sich wundern …

Inhaltsverzeichnis

20 verbreitete Rechtsirrtümer zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

  1. Wenn ich krank bin, brauche ich erst am vierten Arbeitstag den gelben Schein vorzulegen. Irrtum: Jeder Arbeitgeber kann nach dem Gesetz ohne Grund eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon ab dem ersten Fehltag verlangen, wenn nicht ausnahmsweise ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.

  2. Die meisten Arbeitnehmer müssen allerdings erst dann ein Attest vorlegen, wenn sie länger als drei Tage krank sind. Viele glauben, wenn sie freitags wegen Krankheit fehlen, müsse am Montag noch kein Attest vorgelegt werden, weil Samstag und Sonntag nicht zählen. Irrtum: der gelbe Schein ist am vierten Kalendertag vorzulegen, Und nicht erst am vierten Arbeitstag. Auch wer Samstag und Sonntag nicht arbeiten muss, muss deshalb am Montag zum Arzt.

  3. Bei der Krankmeldung reicht es, wenn ich im Laufe des Tages dem Chef Bescheid sage, dass ich nicht kommen kann. Irrtum: sofern irgend möglich, muss die Krankmeldung vor Arbeitsbeginn Mitgeteilt werden, damit der Chef sich auf das Fehlen einstellen kann und Ersatz besorgen oder die Arbeit umorganisieren kann. Auch auf wichtige zu erledigende Dinge muss man den Chef hinweisen.

  4. Für eine ordnungsgemäße Krankmeldung reicht aus, wenn ich den gelben Schein per Post schicke. Irrtum: wer die Arbeitsunfähigkeit per Post verschickt, trägt das Risiko des nicht rechtzeitigen Eingangs. Geht das Schreiben per Post verloren oder kommt es zu spät an, stellt dies einen Pflichtverstoß Besser ist es also, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer durch Zeugen in der Firma abgeben zu lassen oder per Mail zu schicken.

  5. Nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungsraums oder während einer Reha Maßnahme, brauche ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorzulegen. Irrtum: auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen hat der Chef Anspruch darauf, dass eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachgewiesen wird, auch dann, wenn er selber nicht mehr das Gehalt zahlen muss, sondern die Krankenkasse Krankengeld za

  6. Meinem Arbeitgeber muss ich die Ursache der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Irrtum: Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Diagnose oder Ursache der Erkrankung. Auch die Krankenkasse darf dem Arbeitgeber keine Auskunft erteilen. Auch Ärzte, d.h. der behandelnde Arzt oder auch der Betriebsarzt, sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch die Krankenkasse darf die Diagnose nicht weitergeben.

  7. Mein Arbeitgeber kann mich wegen Zweifeln am Attest zum Betriebsarzt schicken. Irrtum, bei Zweifeln am Attest kann der Arbeitgeber nur den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Der Betriebsarzt kann nur dann eingeschaltet werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Arbeitnehmer auf Dauer gesundheitlich in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen.

  8. Während der Arbeitsunfähigkeit kann ich meine Mitarbeiter zu einem PERSONALGESPRÄCH laden. Irrtum: während der Arbeitsunfähigkeit muss der Mitarbeiter an Personalgesprächen nicht teilnehmen.

  9. Wenn mein Chef mich während der Krankheit zu Hause besuchen und Blumen vorbeibringen will, muss ich ihn hereinlassen. Irrtum: Sie müssen den Arbeitgeber weder zu einem Besuch noch zu einem Krankengespräch empfangen.

  10. Als Minijobber habe ich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Irrtum: auch für Minijobber gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch Minijobber erhalten daher während einer Arbeitsunfähigkeit das Gehalt bis zu sechs Wochen – je nach Tarifvertrag auch uU länger – weitergezahlt.

  11. Wenn ich sechs Wochen krankgeschrieben war, wieder einen Tag arbeiten gehe, bekomme ich wieder sechs Wochen Entgeltfortzahlung von Chef. Irrtum, eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit reicht nicht. Es muss eine neue Ersterkrankung vorliegen, damit der Chef weiterzahlt und nicht die Krankenkasse. Wenn die alte Erkrankung noch nicht ausgeheilt war, die neue also hinzutritt oder ein gemeinsames Grundleiden besteht, kann der Chef die Entgeltfortzahlung verweigern und die Krankenkasse muss zahlen.

  12. Wenn ich trotz Krankschreibung arbeite, bin ich nicht unfallversichert. Irrtum: sie bleiben auch dann gegen Arbeitsunfälle versichert, wenn sie krankgeschrieben sind und trotzdem arbeiten. Sinnvoll ist dies aber nicht, weil es die Genesung verzögert und sie möglicherweise andere Mitarbeiter anstecken kö

  13. Solange ich krankgeschrieben bin, kann mein Chef mir nicht kü Irrtum: Der gelbe Schein schützt vor Kündigung nicht. Auch während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Die Kündigung könnte nach der Rechtsprechung sogar am Krankenbett im Krankenhaus übergeben werden.

  14. Solange ich nicht länger als sechs Wochen pro Jahr krank bin, kann mein Chef mir nicht wegen Krankheit kü Irrtum: Entscheidend ist am Ende nicht, wie lange man krank ist, sondern ob eine negative Prognose besteht, dass man auch zukünftig in erheblichem Maße arbeitsunfähig sein wird.

  15. Wenn ich meinen Mitarbeiter während einer Krankschreibung beim Einkaufen oder in einer Kneipe erwische, kann ich ihm kü Irrtum: wenn der Arzt damit einverstanden ist, also keine Bettlägerigkeit vorliegt, kann auch ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer normalen Freizeitaktivitäten nachgehen. Er soll ja schließlich nur die Krankheit auskurieren und nicht verhungern. Oder verdursten. Sogar eine Teilnahme an einem Marathon hat die Rechtsprechung nicht als Kündigungsgrund akzeptiert. Weil der Arzt es erlaubt hatte.

  16. Wenn mein Arbeitnehmer sich bei Risikosportarten wie Kickboxen oder Drachenfliegen verletzt, kann ich als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Irrtum: die Rechtsprechung kennt keine Risikosportarten. Thekenfußball mit Adipositas kann gefährlicher sein als Kickboxen für durchtrainierte Kampfsportler. Allerdings gefährdet man seine Entgeltfortzahlung, wenn man sich grob genesungswidrig verhält, also den Heilungsprozess verzögert.

  17. Bei der Einstellung darf mein Arbeitgeber nicht nach Krankheiten fragen. Irrtum: Der Arbeitgeber darf nach gesundheitlichen Einschränkungen fragen, die die Eignung für den Job beeinträchtigen oder gar ausschließ Das können auch chronische Krankheiten sein. Eine Schwangerschaft ist allerdings keine Krankheit.

  18. Wenn ich Rückenprobleme oder andere gesundheitliche Einschränkungen habe, muss mein Chef dann darauf Rücksicht nehmen? Irrtum: Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein Attest des Arztes, mit dem eine Vermeidung bestimmter Arbeiten empfohlen wird, vom Arbeitgeber immer beachtet werden muss. Das ist nur dann der Fall, wenn eine derartig eingeschränkte Beschäftigung möglich ist. Nur bei Schwerbehinderten sieht das Gesetz eine Pflicht zur Förderung der Beschäftigung auch bei gesundheitlichen Einschränkungen durch die Behinderung vor.

  19. Während meiner längerdauernden Arbeitsunfähigkeit verfällt mein Urlaubsanspruch. Irrtum: Der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht rechtzeitig genommen werden konnte, erst 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres.

  20. Wenn ich im Urlaub krank werde, sind dann meine Urlaubstage verloren? Irrtum: Wenn Sie während des Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, müssen die entsprechenden „verlorenen“ Urlaubstage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden. Sie müssen ihrem Chef aber die Arbeitsunfähigkeit – am besten per Fax – wie gewohnt anzeigen und ggf. durch ein Attest nachweisen. Sie dürfen den Urlaub auch nicht um die „verlorenen“ Urlaubstage eigenmächtig verlängern.

Was bei der Grippewelle sonst noch zu beachten ist, können Sie einem Fachbeitrag von Rechtsanwalt Felser in der „Sozialen Sicherheit“ zur Schweinegrippe entnehmen. Die Antworten gelten sinngemäß auch für die aktuellen Grippewelle 2015.

Felser_Grippe_Arbeitsrecht_Sozialrecht

Update Juli 2015:

Ab August 2015 ändern sich die Regeln für Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld teilweise. Infos des Bund-Verlages zu den Änderungen bei Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld.

Auf den Seiten des BAuA finden Sie Statistiken zur Arbeitsunfähigkeit.

Interviews zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit im Job mit dem Autor des Beitrags

Bild.de vom 20.2.2015
Grippe-Alarm Soll ich mich jetzt noch impfen lassen?
Experten schätzen, der Höhepunkt der Grippewelle wird erst in den nächsten drei Wochen erreicht. BILD beantwortet die wichtigsten Fragen. Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.

Unicum vom 1.12.2014
Gesundheit: Offene Krankenakte im Job? von Nathalie Klüver (mit Interview Rechtsanwalt Felser)
Was Chefs im Bewerbungsgepräch und Job wissen dürfen

WDR Daheim und unterwegs vom 17.3.2014
Krankfeiern oder Blaumachen: Wann wird der Ausfall zum Kündigungsgrund?
Rechtsanwalt Felser als Experte live in der Sendung

WDR2 vom 18.2.2013
Grippewelle: richtig krankmelden (Rechtsanwalt Felser live im Studio)

Trucker.de vom 16.2.2013
Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit (mit Interview Rechtsanwalt Felser)

WDR 1 (Einslive) vom 19.11.2012
Krank im Job: was sie bei Arbeitsunfähigkeit beachten müssen

Süddeutsche Zeitung vom 17.5.2010
Auch Beschäftigte auf 400-Euro-Basis haben Rechte
Minijobber sollten auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen sowie die Verjährungsfristen beachten. (mit Interview Rechtsanwalt Felser)

Bild.de vom 27.4.2009
Arbeitsrecht | Kündigung! Weil sie krank war und bei Facebook surft

Freundin.de vom 11.01.2008
Krank im Job (mit Interview Rechtsanwalt Felser)

Bild.de vom 23.7.2007
Krank im Urlaub – was Sie beachten müssen (mit Tipps vom Experten, Rechtsanwalt Felser)

Hier finden Sie die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie >>>

So begutachtet der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)

Und zum Spass noch folgender Link:

Männergrippe: Bullshit Bingo

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl – Köln – Berlin

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