Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgericht s ist die CGZP trotz der vielen von ihr abgeschlossenen Tarifverträge keine Gewerkschaft, da ihr aufgrund fehlender Mitglieder die dafür erforderliche Tarifmächtigkeit fehle. Damit hat der gemeinsame Antrag von ver.di und der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Gefälligkeitstarifverträge auch in der Leiharbeitsbranche zu unterbinden, auch in der höchsten Instanz Erfolg.

Die Vorinstanz, das LAG Berlin-Brandenburg, hatte bereits mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 (23 TaBV 1016/09 – Volltext) die fehlende Tarifmächtigkeit beanstandet, wie übrigens auch das Arbeitsgericht Berlin (Entscheidung im Volltext) in erster Instanz.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), die letztlich für das Leerlaufen des „Equal Pay Gebotes“ verantwortlich war, weil sie mit dem AMP zahlreiche spezielle Leiharbeiter-Tarifverträge abgeschlossen hatte. Dem DGB blieb nichts anderes übrig als mitzuziehen und auch (eigene) Tarifverträge für die Leiharbeitsbranche abzuschliessen, um wenigstens noch Einfluß auf die Branche zu behalten.

Die CGZP wurde im Dezember 2002 gegründet. Nach ihrer damaligen Satzung hatte die CGZP die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Laut ihrer Anfang Dezember 2005 in Kraft getretenen Satzung vertritt sie „die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten … Arbeitnehmer … gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.“ § 7 der Satzung sah vor, dass die Mitgliedsgewerkschaften durch den Beitritt zur CGZP „ihre Tarifhoheit für die Branche Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten haben.“ Ferner war geregelt, dass die einzelnen Gewerkschaften ohne Beschluss des Vorstands nicht eigenständig als Tarifpartner in der Zeitarbeitsbranche auftreten konnten. Die Satzung der CGZP wurde im Oktober 2009 geändert. Nunmehr dürfen die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP selbst Tarifverträge im Bereich der Zeitarbeit abschließen, müssen jedoch zuvor die Zustimmung der CGZP hierzu einholen. Im Oktober 2009 waren die Christliche Gewerkschaft Metall, die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. und die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen Mitglied der CGZP.

Die Antragsteller – ver.di und das Land Berlin – beantragten vor Gericht die Feststellung, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Sie sind der Ansicht, die CGZP sei weder als Spitzenorganisation, noch als sonstige Vereinigung tariffähig. Ihr fehle es an der erforderlichen sozialen Mächtigkeit. Die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge seien Gefälligkeitstarifverträge. Zudem seien zwei ihrer Mitglieder nicht tariffähig. Die CGZP ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig. Den Antragstellern fehle die notwendige Antragsbefugnis. Zudem bestehe aufgrund eines weiteren, ebenfalls die Tariffähigkeit der CGZP betreffenden Verfahrens doppelte Rechtshängigkeit. Auch in der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Es handele es sich bei ihr um eine tariffähige Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG. Auch alle ihre Mitgliedsgewerkschaften seien tariffähig.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat weitreichende Folgen, worauf wir bereits in unserem Beitrag zur Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg hingewiesen haben.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
http://www.tarifrecht.de

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