Haftung bei Sturmschaden

Der Sturm „Zeljko“ (übrigens ein slawischer Jungenname, der soviel wie „der Erwünschte“ bedeutet) hat unerwünschte Schäden angerichtet, auch wenn er nicht so stark war wie befürchtet. Wer haftet für Sturmschäden, wenn vom Sturm gelöste Bäume, Äste, Dachziegel, Töpfe und andere Gegenstände Autos beschädigen, das Nachbarhaus oder gar Fussgänger? Oder wenn das eigene Haus vom Sturm beschädigt wird? Eine „Sturmschadenversicherung“, die für alle Schadensfälle eintritt, gibt es leider nicht. Viele Schäden an Autos oder Personen werden auch diesmal nicht ersetzt werden, weil ein Schadensersatzanspruch voraussetzt, dass jemand seine Pflichten verletzt hat. Wetter und damit einhergehende unabwendbare Folgen sind grundsätzlich ein allgemeines Risiko. Oft hilft aber eine abgeschlossene Versicherung und ersetzt den Sturmschaden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Beiträge gezahlt wurden, die Deckungssumme ausreicht, keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, die Obliegenheiten zB bei der Schadensmeldung und die Schadensminderungspflicht beachtet wurde. Nicht selten gibt es daher Probleme bei der Regulierung des Schadens.

Sturmschäden am eigenen Haus

70 % der Schadenfälle betreffen das eigene Haus. Beschädigt der Sturm das eigene Haus oder die eigene Wohnung, kann dafür die Wohngebäudeversicherung aufkommen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sturmschäden versichert sind und der Sturm die Windstärke 8 (ab 62 km/h) erreicht hat. Die Windstärke kann man beim Deutschen Wetterdienst erfragen.

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Mitversichert sind grundsätzlich fest mit dem Haus fest verbundene Sachen wie Antenne, Satelittenschüssel und Pergola. Schäden an Gartenhaus, Carport, Geräteschuppen, Hundehütte, Zaun und  vergleichbaren Grundstücksbestandteilen ersetzt die Wohngebäudeversicherung häufig aber nur, wenn sie zusätzlich versichert sind.  Am besten ist, wenn alle Objekte im Versicherungsvertrag aufgeführt werden. Viele Versicherer bieten auch an, dass  auch grobe Fahrlässigkeit versichert wird. Ob Sturmschäden und in welchem Umfang sie versichert sind, beantwortet also auch ein Blick in die Police oder ihr Versicherungsmakler auf Anfrage.

Den Bruch von Glasscheiben ersetzt die Versicherung nur, wenn eine Glasbruchversicherung abgeschlossen wurde. Wurde der Keller durch eindringendes Wasser oder Rückstau überschwemmt, zahlt die Versicherung nur, wenn eine sog. Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde. Folgeschäden des Sturms durch in Dach oder Fenster eindringendes Wasser sind allerdings durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.

Schäden an der Inneneinrichtung des Hauses oder der Wohnung durch den Sturm treten eher selten auf und sind auch nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, dafür kann nur die Hausratversicherung in Anspruch genommen werden. Wer allerdings Türen und Fenster nicht geschlossen hat, geht leer aus, weil – wie meistens – grobe Fahrlässigkeit nicht versichert ist.

Auch die Kosten für die Beseitigung der Sturmfolgen auf dem eigenen Grundstück sind nicht immer versichert. So hat ein Gericht geurteilt, dass ein abgeknickter Baum nicht umstürzt ist und daher die Eintrittspflicht der Versicherung verneint. Die meisten Gebäudeversicherer übernehmen aber die Beseitigung von Ästen und Bäumen, auch auf dem Nachbargrundstück, allerdimgs erst ab Windstärke 8. War der Baum allerdings bereits morsch, kann die Versicherung die Deckung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht versagen. Fällt der Baum auf die Strasse, hat der Eigentümer Glück. Die Feuerwehr beseitigt den Baum wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Kosten des Steuerzahlers.

Sturmschaden am eigenen Auto

Wurde ihr Auto durch fliegende Äste oder Ziegel beschädigt, trägt die Teilkaskoversicherung den Schaden, allerdings erst ab Windstärke 8 abzüglich der Selbstbeteiligung. Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese auch unterhalb dieser Sturmstärke den Schaden. Allerdings werden sei dann wegen des Schadensfalls hochgestuft. Zu beachten ist, dass beim Sturmschaden am Auto nur der Zeitwert ersetzt wird.

Haftung Dritter für Sturmschäden

Hat den Schaden nicht ihr eigener Schornstein / Dachziegel oder Äste verursacht, sondern ihr Nachbar oder Mieter, haftet dieser nur dann, wenn ihn ein Vorwurf gemacht werden kann. Denn Sturm ist grundsätzlich ein allgemeines Risiko. Nur wenn der Nachbar letztlich für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, weil er Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet hat, haftet er auch dafür. Hat der dagegen das Dach vor kurzem überprüfen lassen und gab es keine Beanstandungen, gibt es keinen Schadensersatz, wenn sich trotzdem Dachziegel lösen. Auch wenn die Bäume regelmäßig kontrolliert wurden (zweimal im Jahr), dann kann der Nachbar für den Astbruch und dadurch fliegenden Ast oder gar umgestürzten Baum nicht verantwortlich gemacht werden. Die Rechtsprechung unterstellt aber in solchen Fällen ein Verschulden relativ schnell. Der Nachbar muss sich dann entlasten.

Sturmschäden im Straßenverkehr oder öffentlichen Raum

Das gleiche gilt auch, wenn ihnen beim Befahren der Straße oder beim Parken ein Ast auf das Auto fällt. Nur wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, haftet die Stadt oder der private Grundstückseigentümer für ihren Schaden am Auto. Kann die Stadt nachweisen, dass die Bäume regelmäßig kontrolliert wurden und dabei alles in Ordnung war, muss sie den Schaden nicht tragen. Da ihre eigene Teilkasko aber ab Windstärke 8 greift, wird der Schaden meistens dann dochersetzt.

Von ihnen verursachte Schäden bei Dritten

Wurden durch herumfliegende Dachziegel oder Äste Dritte geschädigt, zB Passanten oder Nachbarn, kommt hierfür ihre Haftpflichtversicherung auf, wenn sie für den Schaden haften. Können Sie nachweisen, dass sie keine Mitursache für das Schadensereignis gesetzt haben, weil sie ihre Verkehrssicherungspflichten beachtet haben, geht der Geschädigte leer aus. Gut ist es allerdings, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, da um die Haftungsfrage oft bis zum Gericht gestritten wird.

Haftung von Mietern und Vermietern

Auch Mieter und Vermieter haften für von ihnen verursachte Schäden, Mieter zB wenn Blumentöpfe vom Balkon fliegen oder der Sonnenschirm. Beim Mieter hilft die Haftpflichtversicherung. Vermieter brauchen dagegen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Haftung von Haushütern

Bei Urlaubsabwesenheit bitten viele Hauseigentümer Nachbarn oder Freunde, in dieser Zeit nach dem rechten zu sehen. Das ist auch grundsätzlich eine gute Idee, weil so Schäden durch einen Sturm verhindert oder abgemildert werden können. Vernachlässigt der Haushüter die übernommene Pflicht, haftet er aber nur bei grober Fahrlässigkeit, weil es sich meistens um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt. Hier hilft nur ein Upgrade bei Haftpflicht des Housekeepers, damit diese auch bei einfacher Fahrlässigkeit eintritt. Erfolgt das Hüten des Hauses dagegen entgeltlich, haftet der Housekeeper voll.

Richtiges Verhalten im Schadensfall

Nach dem Schadensfall sollten sie die Sturmschäden dokumentieren (Fotos, Film, Aufstellung, Rechnungen),  Zeugen hinzuziehen und ein Protokoll erstellen. Melden Sie den Schaden unverzüglich per Mail, Fax oder Telefon bei ihrer Versicherung. Beachten Sie die Schadenminderungspflicht, die darin besteht, Sicherungsmaßnahmen zu treffen um weitere Schäden zu vermeiden (zB Dach und / oder Fenster abdecken). Die Versicherung muss nach einem Monat einen Abschlag auf die Schadenssumme zahlen.

Bei Regulierungsproblemen sollten Sie sofort zum Anwalt (Klauselcheck) gehen und ggf. ihr Sonderkündigungsrecht im Schadenfall prüfen! Vor der Kündigung sollten Sie aber unbedingt Vergleichansgebote einholen.

Vorbeugung ist besser – vor Sturmschaden schützen

Aus Schaden wird man klug, es geht aber auch ohne Schaden. Was sie bei Sturmwarnung tun sollten:

  • Haus und Garten sichern
  • Markisen einfahren, Türen und Fenster schließen
  • Gartenmöbel, Fahrräder und Pflanzenkübel, lose Gegenstände (Trampolin, Mülltonnen etc.) ins Haus oder den Keller bringen
  • Auto in der Garage oder eine Tiefgarage parken
  • Bäume überprüfen, Dach überprüfen
  • Rolladen herunterlassen
  • Elektrische Geräte vom Netz trennen, wenn Gewitter droht
  • Notbeleutung bereitlegen (Taschenlampe)
  • Versicherungsverträge /-schutz überprüfen

Vor Urlaubsantritt sollten Sie diese Massnahmen erst recht treffen und zusätzlich Freunde oder Nachbarn als Haushüter beauftragen (Schäden feststellen, Schadengefahren beseitigen, Versicherung melden).

Weblinks:

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin
Rechtsexperte in der ARD Morgenmagazin Sendung vom 27.7.2015 zu Sturmschäden

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