Hund im Büro? Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2013

Ein Herz für Tiere, aber ein Stein für Kinder. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat gegen den Hund im Büro entschieden. Wenn es um Tiere geht, schäumen die Emotionen von Tierfreunden. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 4.9.2013 (Aktenzeichen 8 Ca 7883/12) entschieden, dass der Arbeitgeber die Mitnahme eines Hundes ins Büro verbieten darf. Selbst dann, wenn er es bisher erlaubt hatte. Der Fall am Arbeitsgericht Düsseldorf weist Besonderheiten auf: Die Hundehalterin durfte den Hund bis dato mitbringen, auch andere Kollegen durften das. Der Arbeitgeber argumentierte aber, dass Kollegen sich von dem Hund belästigt und bedroht fühlen. Die Zeugen bestätigten, dass der Hund im Büro stört. Kollegen fühlten sich bedroht und flüchteten sich in den Aufzug (Spiegel). Wenn man im Spiegel liest, was der Hund und sein Frauchen in der Büroetage veranstalteten, wird klar: Der Hund braucht keine Hilfe, sondern sein Frauchen. Weil ein sachlicher Grund für die Ablehnung dieses Hundes vorlag, sahen die Richter keinen Anspruch darauf, den Hund weiter mitnehmen zu dürfen. Das Gericht entschied nicht, ob es einen grundsätzlichen Anspruch auf Mitnahme ins Büro gibt.

Tatsächlich gibt es keinen ernsthaft zu diskutierenden Anspruch darauf, einen Hund mit ins Büro nehmen zu dürfen, selbst wenn er tagsüber unversorgt ist. Es gibt Hundehotels und viele andere Möglichkeiten (Hundesitter, Nachbarn, Verwandte etc.), Situationen, auf die Tierhalter sich einstellen müssen, wenn sie sich einen Hund zulegen. Das Büro bzw. das Unternehmen und der Arbeitgeber ist eben kein Hundehotel und muss nicht Aufgaben des Hundehalters übernehmen. Eher müsste man sicher Eltern erlauben, ihre Kinder mitzubringen, wenn das Kind tagsüber nicht betreut werden kann. Hier sind die Arbeitsgerichte sich aber einig, dass auch dann ein Anspruch nicht besteht. Alleinerziehende müssen während der Arbeitszeit selbst für die Betreuung des Kindes sorgen. Eltern dürfen in Notfällen, wenn nachweislich keine anderweitige Betreuung, der Arbeit fernbleiben. Die Gerichte prüfen sehr streng, ob es ein Ausnahmefall vorliegt und es keine andere Möglichkeit gibt. Auch ins solchen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch darauf, das Kind mit ins Büro nehmen zu dürfen, so lieb es auch sein mag. Man darf dann nur ausnahmsweise seine gesetzliche geregelte Sorgepflicht für das Kind über die Arbeit stellen. Entsprechende gesetzliche Regeln für Hunde oder Tiere existieren aus guten Gründen nicht.

Wer weiterdenkt, kommt selbst darauf. Wie ist es bei mehreren Hunden? Was ist mit dem Papagei oder dem Hausschwein? darf die nebenberuflich tätige Bäuerin, wenn der Bauermann krank ist, die Kühe mit ins Büro bringen?

Schön ist es, wenn der Chef den Hund erlaubt, die Kollegen einverstanden sind und der Hund nicht stört. Aber ein einklagbarer Rechtsanspruch?

Also: Die Aufregung von Hundefreunden auf das Urteil ist nicht zu Ende und emotional. Wenn schon, müsste man bei Kindern großzügiger sein. Ein Herz für Tiere, aber ein Stein für Kinder?

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2013 – 8 Ca 7883/12

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