Kann Urlaub bei der Bahn widerrufen werden?

Im Stellwerk der Bahn in Mainz herrscht Personalnot durch Krankheit und Urlaub der Beschäftigten. Politiker fordern daher den bereits genehmigten Urlaub zu widerrufen und Urlauber zurückzuholen, um den Bahnbetrieb sicherzustellen. Arbeitsrechtlich kann die Bahn den Urlaub nicht widerrufen. Das Bundesarbeitsgericht lässt den Widerruf einmal genehmigten Urlaubs nur in Notfällen zu, dazu gehören Katastrophen, aber keine Personalengpässe durch Krankheit und Urlaub. Die Bahn kann daher Arbeitnehmer nicht „zurückbeordern“, sondern nur darum bitten, den Urlaub abzubrechen. Weigert sich der Mitarbeiter (im Einklang mit der Rechtsprechung), kann die Bahn ihn nicht zum Abbruch des Urlaubs zwingen. Folgt der Arbeitnehmer der Bitte der Bahn, muss sie ihm die entstehenden Kosten erstatten und den Urlaub nachgewähren.

Ein Urlaubswiderruf ist zudem mitbestimmungspflichtig, so das LAG München. Der Betriebsrat muss daher vorher gefragt werden und seine Zustimmung erteilen. Verweigert er die Zustimmung, muss die Bahn die Einigungsstelle anrufen.

Nach Ansicht der Arbeitsgericht Frankfurt kann der Arbeitgeber den Urlaubswiderruf zudem nur per einstweiliger Verfügung beim Arbeitsgericht durchsetzen.

Fazit: Die Politik lenkt von den wahren Versäumnissen ab, missachtet die Rechtslage und füllt das Sommerloch mit einer Posse (so auch der Focus).

Bundestagsabgeordnete geniessen übrigens 60 bis 70 Tage „Sommerpause“, in der der Bundestag keine Sitzungen abhält. Da kann kommen was will.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

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