LAG Baden-Württemberg: IT-Berater sind Arbeitnehmer

IT-Berater, die mit Werkvertrag bei Daimler-Benz eingesetzt waren, sind Arbeitnehmer, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 1.8.2013 Aktenzeichen 2 Sa 6/13 entschieden.

Die beiden Kläger waren bei einem IT-Systemhaus als freie Mitarbeiter eingestellt. Die beiden IT-Freelancer wurden über einen führenden Dienstleister für Informationstechnologie, im Rahmen eines Werkvertrages von 2001 bis Ende 2011 als IT-Fachkräfte bei der Daimler AG eingesetzt. Sie betreuten die EDV im Werk in Stuttgart-Möhringen und waren für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze zuständig.

Das Landesarbeitsgericht kam zu der Überzeugung, dass der Fremdpersonaleinsatz der IT-Berater im Wege der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt ist.

Das Landesarbeitsgericht untersuchte dazu die gelebte Praxis, also die tatsächlichen Verhältnisse und nicht nur die im Zweifel anwaltlich „geprüften“ Verträge.

In der Praxis waren die IT-Berater jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Beklagten für diese tätig. Sie haben auch von Mitarbeitern der Daimler AG arbeitsvertragliche Weisungen erhalten. Die IT-Berater seien von vielen Daimler-Mitarbeitern aus der Abteilung Treasury direkt beauftragt worden. Das Gericht sah darin auch keine Einzelfälle, sondern typische Erscheinungen der gelebten Vertragspraxis.

Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ging das LAG daher von einem Scheinwerkvertrag aus. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG ist zwischen den Klägern und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, so das Landesarbeitsgericht in Stuttgart.

Der Status von Freelancern in der IT ist zur Zeit in vielen Bereichen umstritten. Die Deutsche Rentenversicherung hat nach langjähriger Praxis, IT-Berater in Statusfeststellungsverfahren als Selbständige anzuerkennen, in den letzten Jahren fast ausnahmslos ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt.

Mehrere Landessozialgerichte (NRW und BW) haben ebenfalls bei IT-Beratern Scheinselbständigkeit festgestellt. Die Folgen sind vor allem für die IT-Dienstleister, die regelmäßig mit Rahmenvertrag und Projektvertrag zwischen die freien Mitarbeiter und den Endkunden geschaltet sind, gravierend. Der Endkunde wird allerdings auch gerne von der DRV in Anspruch genommen, da er zahlungskräftiger als der IT-Dienstleister ist.

Arbeitsrechtlich entsteht ein Arbeitsverhältnis zum Endkunden nur dann, wenn keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorliegt, wie im Falle von Daimler. Häufig haben die IT-Dienstleister bzw. Vermittler aber eine Erlaubnis. Aber auch in diesem Fall kann sich der Endkunde nicht entspannt zurücklehnen: nach Ansicht mehrerer Landesarbeitsgerichte entsteht auch bei einer Überlassung „auf Dauer“ (=nicht nur vorübergehend) ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher.

Entscheidend war, dass die beiden IT-Berater wie Arbeitnehmer der Daimler AG eingesetzt wurden, also in den Räumlichkeiten arbeiteten und Weisungen von Mitarbeitern der Daimler AG erhielten.

Was bei Daimler und der Telekom passiert ist, stellt durchaus eine übliche Praxis in deutschen Großunternehmen dar. In der gelebten Praxis schleicht sich mangels Schulung der Vorgesetzten und Mitarbeiter schnell eine Kollegialität wie unter Arbeitnehmern ein. Das führt dann im Ergebnis auch zu einem Arbeitsverhältnis.

In vielen deutschen Großunternehmen ist diese Problematik noch nicht angekommen. Das kann die Unternehmen teuer zu stehen kommen.

Quelle: Pressemitteilung LAG Baden-Württemberg vom 1.8.2013

Interview mit der Vorsitzenden Richterin auf SWR

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mehr Infos in unserem Rechtslexikon
zum Stichwort „Scheinselbständigkeit“

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.