Was hat sich geändert bei der Scheinselbständigkeit in 2010? Gesetzlich ist eigentlich alles beim Alten. Es gibt seit 2003 schon keine Kriterien (keinen Kriterienkatalog) mehr, die „Amnestie“ bei rechtzeitiger Einleitung des Statustfeststellungsverfahrens (spätestens ein Monat nach Beschäftigungsaufnahme beim jeweiligen Auftraggeber) ist weggefallen bzw. erheblich verschlechter (Sozialversicherungspflicht ab Arbeitsaufnahme, Ausnahme: rechtzeitiges Statusfeststellungsverfahren, Mitarbeiter ist einverstanden, gleichwertige Absicherung bei Rente und Krankenversicherung besteht, dann: Sozialversicherungspflicht ab rechtskräftiger Feststellung im Statusfeststellungsverfahren). Das Bundessozialgericht hat vor kurzem entschieden, dass die Feststellung im Statusfeststellungsverfahren kein Beitragsbescheid sei und damit auch die Beitragspflicht nicht feststelle, sondern lediglich den Status festlege. Das Statusfeststellungsverfahren hat seine Tücken und sollte ohne vorherige qualifizierte anwaltliche Beratung nicht durchgeführt werden. Fehler kommen teuer zu stehen. Auch „Angebote“ von Prüfern der DRV sollten gut geprüft sein. Einem aktuellen Mandanten war vor einigen Jahren von Betriebsprüfern der DRV ein Angebot gemacht worden: 30.000 Euro und die Sache sei erledigt. Was ein bisschen nach Schutzgeld klingt, hat einen einfachen Hintergrund: Den Prüfern war es zu mühselig, hunderte von Studenten, die mehr oder weniger unregelmäßig als Promotoren beauftragt waren, zu befragen. Dabei ist die rechtliche Lage nach Prüfung durch den Unterzeichner klar: Die Zahlung war unnötig, es liegt keine Scheinselbständigkeit vor. Das hätten sicher bei entsprechender Argumentation die Betriebsprüfer seinerzeit eingesehen und der Betroffene hätte 30.000 Euro gespart. Ein guter Anwalt ist in jedem Fall deutlich günstiger. Wenn man ihn rechtzeitig fragt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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