In unserer Praxis häufen sich die Fälle von Handelsvertretern, die ein echtes Problem mit der Deutschen Rentenversicherung haben. Viele haben Angst vor der Scheinselbständigkeit, aber diese Furcht ist meist unbegründet. Zum einen würden die Folgen der Scheinselbständigkeit erst einmal den Auftraggeber treffen, zum anderen liegen die Voraussetzungen selten vor. Durch den Wegfall des Kriterienkatalogs seit 2003 ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden.
Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist daher bei Handelsvertretern wie bei allen anderen Beschäftigten, ob der Handelsvertreter seine Tätigkeit im wesentlichen frei einteilen und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das ist die gute Nachricht.

Die schlechte Nachricht ist: der Handelsvertreter kann ein sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sein, also rentenversicherungspflichtig. Das ist der Selbständige dann, wenn er keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Entgelt 400,- € im Monat übersteigt und wenn er im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist. Das ist bei vielen Handelsvertretern der Fall. Wird dies nicht beachtet, drohen mehrere Jahre Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Für viele Handelsvertreter eine böse Überraschung. Und eigentlich vermeidbar. Wer glaubt, eine mehrjährige Ruhe würde ewig währen, kann sich täuschen. Die Kontrolldichte kann sich sehr schnell und branchenweit ändern. Unverständlich ist, warum die Unternehmen wie Bausparkassen und Versicherungen ihre Mitarbeiter auf dieses Risiko nicht hinweisen.

Update 2015: Eine Gründungsberaterin (Steuerberaterin und ehemalige Finanzbeamtin) riet einer Handelsvertreterin, die freiwillig gesetzlich rentenversichert sein wollte, zum Statusfeststellungsverfahren. Ergebnis: Die DRV stellte die Scheinselbständigkeit als Handelsvertreter fest. Der Rat zum Statusfeststellungsverfahren war falsch und das Verfahren überflüssig. Es hätte ein einfacher Antrag gereicht, sogar die Beitragshöhe ist frei bestimmbar. Jetzt kämpfen Handelvertreterin und Auftraggeber um die Anerkennung als selbständige Handelsvertreterin vor dem Sozialgericht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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