Hartnäckig hält sich das Gerücht, die Scheinselbständigkeit sei nach dem Katalog von „4“ oder „5“ Kritierien zu beurteilen. Das betraf allerdings die – inzwischen angeschaffte – Vermutungsregelung, die den Betriebsprüfern die Arbeit erleichtern sollte.

Um die Frage einer Scheinselbständigkeit beurteilen zu können, kommt man allerdings neben der Auswertung der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht um die Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger herum. Das aktuellste Rundschreiben datiert vom 5.7.2005; die Betriebsprüfer richten sich danach.

Das Rundschreiben vom 5. Juli 2005 kann unter http://www.scheinselbstaendigkeit.de heruntergeladen werden.

Die Anlage 1 „Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen“ stellt die Deutsche Rentenversicherung zum Download zur Verfügung.

Auch die Anlage 2 „Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern“ finden Sie ebenso wie die Anlage 3 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH – BSG-Urteile auf den Seiten der DRV. Als Anlage 4 Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns „ finden Sie einen nützlichen Leitfaden zur Abgrenzung, als Anlage 5 Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status den Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.scheinselbstaendigkeit.de

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