entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.11.2006 – Aktenzeichen L 9 KR 161/02).

Obwohl die Beteiligten eine Postdoktoranden-Vereinbarung geschlossen hatten, in deren Präambel das Interesse des Postdoktoranden an einer Weiterqualifikation in eigenverantwortlicher Tätigkeit in den Vordergrund gerückt worden ist und in der unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde, Regelungen, die auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten könnten, soweit wie möglich vermieden worden sind, kam das Landessozialgericht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Masgeblich beruht diese Bewertung darauf, dass die Tätigkeit in den Betriebsräumen des Pharmaunternehmens an einem von diesem zur Verfügung gestellten Computerarbeitsplatz stattfand und die Forschungsergebnisse von dem Pharmaunternehmen auch verwertet wurden

Auch dass die Absprachen, nach denen der Postdoktorand selbst dafür Sorge zu tragen hatte, sich gegen Krankheit zu versichern sowie die ihm gezahlten Honorare zu versteuern auch tatsächlich umgesetzt worden, beeindruckte das LSG nicht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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