Sozialgericht Köln: Keine Scheinselbständigkeit bei IT-Berater

Immer wieder gibt es Streit über die Sozialversicherungspflicht von selbständigen IT-Berater n, häufig bis vor das Sozialgericht. Werden Statusfeststellungsverfahren – die häufig von den Auftraggebern verlangt werden – bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eingeleitet, erkennt die DRV regelmäßig auf eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Folge: Der Auftraggeber kündigt, muss allerdings alle Beiträge innerhalb der Verjahrungsfrist von vier Jahren nachzahlen. Es kann noch dicker kommen: Auch die Umsatzsteuer muss zurückerstattet werden. Für den scheinselbständigen IT-Berater sieht es meistens nicht ganz so schlimm aus. Er erhält die abgeführte Umsatzsteuer u.U. zurück, wenn das Finanzamt auch zu einer Arbeitnehmereigenschaft kommt, was nicht zwangsläufig der Fall ist, aber die Regel sein dürfte. Der vormals selbständige IT-Berater kann häufig sogar mit einer Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen rechnen.

Das Sozialgericht Köln hat im Oktober 2012 in einem vom Autor vertretenen Fall entschieden, dass ein IT-Berater, der mit dem typischen Rahmenvertrag und Projektvertrag bei einem bekannten Großunternehmen, dem Endkunden, eingesetzt war, selbständig ist. In diesem Fall lagen die Interessen von IT-Berater und dem Vermittler auf gleicher Linie. Das ist aber nicht immer der Fall.

Bei einem anderen von dem Autor vertretenen „selbständigen“ IT-Mitarbeiter, der in einem Tochterunternehmen einer großen Versicherung beschäftigt wurde, sah das Arbeitsgericht Bonn ein Arbeitsverhältnis. Die DRV hatte nach einem Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung erkannt, die rechtskräftig wurde. Folge: Es wurde Mitte 2012 vor dem Arbeitsgericht Bonn in einem Kündigungsschutzverfahren vergleichsweise eine Abfindung vereinbart, die lange Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gewährt und betriebliche Altersversorgung. Das ganze Paket wurde sehr teuer für den Auftraggeber, der auch noch mit Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Finanzamt rechnen muß. Der angebliche Selbständige dagegen darf auf Rückerstattung von Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie Krankenversicherungsbeiträgen hoffen.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

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Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit in der Financial Times Deutschland u.a. finden Sie im Rechtslexikon

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