BAG: GKV darf Betriebsrentner auch rückwirkend zur Kasse bitten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 – 3 AZR 806/05 – die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach auch Einnahmen aus einer Betriebsrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Ausstehende Beiträge sollen sogar zeitlich unbegrenzt für die Vergangenheit eingefordert werden können.
Weiterlesen >
Veröffentlicht am: 14. Dezember, 2006 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags):




