Beuys hin oder her: Der Haufen muss weg. Sonst gibt´s die Kündigung im Reinigungsgewerbe
Eine fortgesetzte Schlechtleistung einer Reinigungskraft rechtfertigt – jedenfalls bei zwei vorausgegangenen Abmahnungen deren ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 13.03.2006, 14 (8) Sa 4/06). Die Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma hatte sich angemasst, selbst zu entscheiden, welcher Schmutz weg muss und welcher nicht. Deswegen war es zu Auseinandersetzung mit den Vorgesetzten gekommen, die in …
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Veröffentlicht am: 24. August, 2006 von RA Felser
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