Anderer Ansicht nur: Ihre Rechtsschutzversicherung. Gehaltsprozess muss bei Kündigung nicht ausgesetzt werden
Der Folgerechtsstreit über die Klage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugslohn ist bei noch anhängigem Kündigungsschutzverfahren regelmäßig nicht nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens auszusetzen. Das folgt aus der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren, so das Landesarbeitsgericht Köln, 4 / 5 ( 1 vote )
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Veröffentlicht am: 28. August, 2006 von RA Felser
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