ALG II – Bezieher müssen nicht immer Schönheitsreparaturen zahlen
Der BGH hatte Mietverträge mit starren Fristen für Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt (wir berichteten). Nun wollte eine ALG II – Bezieherin diese Kosten durch die Stadtverwaltung übernommen haben. Die Stadt lehnte ab. Damit befasste sich nun das Sozialgericht Speyer (Az.: S 1 AS 156/06).
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Veröffentlicht am: 12. November, 2007 von RA Michael W. Felser
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